Verbraucherdarlehensvertrag
Auch: Verbraucherkreditvertrag
Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist nach § 491 BGB ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Das Gesetz stellt für diese Verträge besondere Schutzvorschriften zur Verfügung, etwa Pflichtangaben, Kreditwürdigkeitsprüfung und ein Widerrufsrecht.
Ausführliche Erklärung
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist der Oberbegriff für Darlehen, die eine gewerblich handelnde Bank oder ein sonstiger Unternehmer einer Privatperson zu privaten Zwecken gewährt. Innerhalb dieses Oberbegriffs unterscheidet das Gesetz insbesondere:
- Allgemeine Verbraucherdarlehensverträge: Klassische Konsumentenkredite ohne grundpfandrechtliche Besicherung, z. B. Ratenkredite für Anschaffungen.
- Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 Abs. 3 BGB): Ein eigener, seit 2016 besonders geregelter Unterfall, der Darlehen erfasst, die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert sind oder dem Erwerb bzw. Erhalt von Immobiliareigentum dienen – hierfür gelten zusätzliche, strengere Regeln.
Zentrale Schutzmechanismen für Verbraucherdarlehensverträge allgemein:
- Schriftform und Pflichtangaben (§ 492 BGB): Der Vertrag bedarf der Schriftform und muss bestimmte Angaben enthalten, u. a. effektiver Jahreszins, Gesamtbetrag, Auszahlungsbetrag und Widerrufsbelehrung.
- Widerrufsrecht (§ 495 BGB i. V. m. § 355 BGB): Der Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von grundsätzlich 14 Tagen ab Vertragsschluss und Erhalt der Pflichtangaben widerrufen.
- Kreditwürdigkeitsprüfung: Der Darlehensgeber muss vor Vertragsschluss die Fähigkeit des Verbrauchers zur Rückzahlung prüfen.
Für Makler ist der Begriff vor allem im Zusammenhang mit der Anschlussfinanzierung von Käufern relevant, auch wenn im engeren Immobilienkontext meist der speziellere Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag einschlägig ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Verbraucher nimmt bei seiner Bank einen Kredit über 15.000 Euro zur Finanzierung einer neuen Küche auf. Da es sich um einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer (der Bank) und einem Verbraucher handelt, der nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, liegt ein allgemeiner Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 Abs. 1 und 2 BGB vor.