Widerrufsrecht (Darlehen)
Auch: Darlehenswiderruf · Widerrufsrecht Verbraucherdarlehen
Beim Verbraucherdarlehensvertrag steht dem Darlehensnehmer nach § 495 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zu: Er kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Ausführliche Erklärung
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt gemäß § 355 BGB nicht vor Vertragsschluss und nicht, bevor der Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift davon erhalten hat. Enthält das überlassene Dokument nicht alle gesetzlichen Pflichtangaben (etwa zum effektiven Jahreszins, zu Kündigungsmodalitäten oder zur Widerrufsbelehrung selbst), beginnt die Frist erst mit ordnungsgemäßer Nachholung dieser Angaben – und verlängert sich in diesem Fall auf einen Monat.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gilt eine wichtige zeitliche Obergrenze: Nach § 356b Abs. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss – auch dann, wenn Pflichtangaben fehlerhaft waren und erst später nachgeholt wurden. Diese Regelung soll verhindern, dass Immobiliendarlehen faktisch unbefristet widerrufbar bleiben, was insbesondere nach der Finanzierung eines Immobilienkaufs erhebliche Rechtsunsicherheit für beide Seiten schaffen würde. Für Makler und ihre Kunden ist das Widerrufsrecht relevant, weil ein wirksamer Widerruf die Rückabwicklung der Finanzierung und damit unter Umständen auch des Kaufvertrags nach sich ziehen kann, wenn der Immobilienkauf ohne die Finanzierung wirtschaftlich nicht durchführbar war.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer unterschreibt den Darlehensvertrag für seine Immobilienfinanzierung. Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss und Erhalt der Vertragsunterlagen kann er den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen – etwa weil er ein günstigeres Angebot einer anderen Bank erhalten hat.
Rechtsgrundlage
- § 495 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen.
- § 355 BGB – Allgemeine Regelungen zu Fristbeginn und Rechtsfolgen des Widerrufs.
- § 356b BGB – Besonderheiten bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, insbesondere die zeitliche Höchstgrenze von 12 Monaten und 14 Tagen.