Widerrufsbelehrung

Auch: Widerrufsinformation · Belehrung über das Widerrufsrecht

Die Widerrufsbelehrung informiert einen privaten Maklerkunden in vorgeschriebener Form darüber, dass er den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Sie muss vollständig, verständlich und rechtzeitig erfolgen – fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist erheblich.

Ausführliche Erklärung

Schließt ein Makler einen Maklervertrag mit einem Verbraucher außerhalb seiner Geschäftsräume (z. B. beim Kunden zu Hause) oder im Fernabsatz (Telefon, E-Mail, Online-Formular), muss er diesen nach Art. 246a EGBGB umfassend über das Widerrufsrecht belehren. Die Belehrung muss enthalten:

  • Bestehen des Widerrufsrechts, Fristbeginn und -dauer (grundsätzlich 14 Tage),
  • Angaben zur Ausübung des Widerrufs (formfreier Widerruf möglich, Musterformular),
  • Hinweis auf die Wertersatzpflicht, falls der Kunde ausdrücklich einen vorzeitigen Tätigkeitsbeginn verlangt hat.

Form und Zeitpunkt: Die Belehrung muss in Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail oder Papier) erfolgen und dem Kunden spätestens bei Vertragsschluss vorliegen. Bei Fernabsatzverträgen ist zusätzlich eine Bestätigung in Textform nach Vertragsschluss erforderlich.

Folgen fehlerhafter oder fehlender Belehrung:

  • Die 14-Tage-Frist beginnt erst zu laufen, wenn ordnungsgemäß belehrt wurde.
  • Unterbleibt die Belehrung vollständig oder ist sie fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 BGB) – bis dahin kann der Kunde jederzeit widerrufen.
  • Ohne wirksame Belehrung über die Wertersatzpflicht kann der Makler auch bei vorzeitigem Tätigkeitsbeginn keinen Wertersatz verlangen, selbst wenn er bereits gearbeitet hat.

Praxistipp für Makler: Standardisierte, rechtssicher formulierte Widerrufsbelehrungen (z. B. nach dem gesetzlichen Muster in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 EGBGB) sollten fester Bestandteil jedes Maklervertrags mit Verbrauchern sein, inklusive Musterwiderrufsformular. Bei reinen Vor-Ort-Verträgen in den eigenen Geschäftsräumen des Maklers besteht regelmäßig kein Widerrufsrecht – die Abgrenzung, wo der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde, ist daher entscheidend und sollte dokumentiert werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler vereinbart mit einem Verkäufer telefonisch einen Alleinauftrag. Da es sich um einen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher handelt, muss der Makler ihm unmittelbar danach eine Widerrufsbelehrung samt Musterwiderrufsformular in Textform zusenden. Unterlässt er dies, kann der Verkäufer den Vertrag auch noch nach mehreren Monaten widerrufen.

Rechtsgrundlage

  • Art. 246a EGBGB – Inhalt und Gestaltung der Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, einschließlich Muster-Widerrufsbelehrung.
  • § 355 BGB – Rechtsfolgen und Ausübung des Widerrufs.
  • § 356 BGB – Widerrufsfrist bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen und Fernabsatzverträgen, Erlöschen bei fehlerhafter Belehrung.
  • § 312d BGB – Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen.

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