Wertersatz bei Widerruf
Auch: Wertersatzanspruch · anteilige Maklervergütung bei Widerruf
Widerruft ein Verbraucher seinen Maklervertrag innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist, entfällt der Vertrag grundsätzlich rückwirkend. Hat der Makler jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bereits vor Fristablauf mit der Leistung begonnen, kann er Wertersatz für den bis zum Widerruf erbrachten Teil seiner Tätigkeit verlangen.
Ausführliche Erklärung
Maklerverträge mit Verbrauchern, die außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder im Fernabsatz (z. B. online, telefonisch) geschlossen werden, unterliegen dem Verbraucherwiderrufsrecht. Widerruft der Kunde fristgerecht, entfällt grundsätzlich jeder Vergütungsanspruch – der Makler geht regelmäßig leer aus, selbst wenn er bereits ein Exposé erstellt oder eine Besichtigung durchgeführt hat.
Eine Ausnahme regelt § 357a BGB (bzw. bis 2022 § 357 Abs. 8 BGB a. F.) für Dienstleistungen: Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Makler bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und widerruft er anschließend, schuldet er Wertersatz in Höhe des Anteils der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistung, gemessen am vereinbarten Gesamtentgelt.
Voraussetzungen für den Wertersatzanspruch des Maklers:
- Der Kunde muss den vorzeitigen Tätigkeitsbeginn ausdrücklich verlangt haben (formlos möglich, aber beweisbelastet für den Makler – schriftliche Bestätigung empfohlen).
- Der Makler muss den Kunden vorab ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und über die Wertersatzpflicht bei vorzeitigem Beginn belehrt haben (§ 357a Abs. 2 BGB); fehlt diese Belehrung, entfällt der Wertersatzanspruch vollständig.
- Berechnet wird der Wertersatz anteilig nach dem Verhältnis der bereits erbrachten zur insgesamt vereinbarten Leistung, nicht nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen für den Kunden.
Praxisrelevant ist vor allem die zweite Voraussetzung: Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Wertersatzpflicht, verliert der Makler seinen gesamten Anspruch – selbst wenn er bereits erhebliche Arbeit investiert hat. Zudem beginnt bei fehlerhafter Belehrung die Widerrufsfrist gar nicht zu laufen bzw. verlängert sich auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB).
Beispiel aus der Praxis
Ein Verbraucher beauftragt telefonisch einen Makler mit dem Verkauf seiner Wohnung und bittet ausdrücklich darum, sofort mit der Vermarktung zu beginnen, da er zeitnah verkaufen möchte. Der Makler erstellt binnen fünf Tagen ein Exposé und schaltet Anzeigen. Danach widerruft der Kunde den Vertrag fristgerecht. Da der Makler ordnungsgemäß über Widerrufsrecht und Wertersatzpflicht belehrt hatte, kann er einen anteiligen Wertersatz für die bereits erbrachten fünf Tage Tätigkeit verlangen – nicht jedoch die volle Provision.
Rechtsgrundlage
- § 357a BGB – Wertersatz bei Widerruf von Verträgen über Dienstleistungen; Voraussetzung: ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers und ordnungsgemäße Belehrung.
- § 312g BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen.
- § 356 BGB – Widerrufsfrist, Beginn und Folgen fehlerhafter Belehrung.