Verbundenes Unternehmen
Auch: Konzernunternehmen · verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen sind nach § 15 AktG rechtlich selbständige Unternehmen, die zueinander in einem besonderen gesellschaftsrechtlichen Verhältnis stehen – etwa als Mehrheitsbeteiligung, Abhängigkeitsverhältnis, Konzern, wechselseitige Beteiligung oder als Partner eines Unternehmensvertrags.
Ausführliche Erklärung
§ 15 AktG definiert den Oberbegriff "verbundene Unternehmen" und fasst mehrere gesellschaftsrechtliche Konstellationen zusammen, die im Aktiengesetz jeweils eigenständig geregelt sind: in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) sowie Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG). Ein Konzern im Sinne des § 18 AktG liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst sind.
Der Begriff ist zwar im Aktiengesetz verankert, wird aber – auch über § 271 Abs. 2 HGB – als Referenzbegriff im gesamten Gesellschafts-, Bilanz- und Steuerrecht verwendet, etwa bei der Konzernbilanzierung, bei der Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel (§ 6a GrEStG) oder bei Offenlegungspflichten. Zweck der Regelung ist vor allem der Gläubiger- und Minderheitenschutz: Konzernverbindungen bergen die Gefahr, dass die Interessen des herrschenden Unternehmens zulasten der abhängigen Gesellschaft oder ihrer Minderheitsgesellschafter durchgesetzt werden.
Für die Immobilienwirtschaft ist der Begriff insbesondere bei Immobilienkonzernen, geschlossenen Fondsstrukturen und konzerninternen Umstrukturierungen relevant, da an das Vorliegen verbundener Unternehmen zahlreiche Rechtsfolgen anknüpfen (z. B. Konsolidierungspflichten, steuerliche Vergünstigungen, aufsichtsrechtliche Beteiligungsanzeigen).
Beispiel aus der Praxis
Eine Immobilien-AG hält 100 % der Anteile an mehreren Objektgesellschaften, die jeweils einzelne Bürogebäude halten. Die AG und die Objektgesellschaften bilden zusammen einen Konzern und gelten als verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG – mit der Folge, dass die AG einen Konzernabschluss aufstellen muss und konzerninterne Grundstücksübertragungen unter die Konzernklausel des § 6a GrEStG fallen können.
Rechtsgrundlage
- § 15 AktG – Definition der verbundenen Unternehmen.
- §§ 16–19 AktG – Einzelne Erscheinungsformen (Mehrheitsbeteiligung, Abhängigkeit, Konzern, wechselseitige Beteiligung).