Umwandlung und Grunderwerbsteuer
Auch: Konzernklausel · § 6a GrEStG
Bei Umwandlungen im Konzern – etwa Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung – kann grundsätzlich Grunderwerbsteuer anfallen, wenn dabei Grundstücke übergehen. Die sogenannte Konzernklausel nach § 6a GrEStG befreit solche Vorgänge unter engen Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer.
Ausführliche Erklärung
Geht bei einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung) ein Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen über, löst dies grundsätzlich Grunderwerbsteuer nach § 1 GrEStG aus, da sich der Rechtsträger des Grundstücks ändert. Da solche Umwandlungen innerhalb eines Konzerns häufig aus rein organisatorischen Gründen erfolgen und keinen "echten" Grundstückserwerb am Markt darstellen, sieht § 6a GrEStG eine Steuervergünstigung (Konzernklausel) vor.
Voraussetzung für die Befreiung ist, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Als abhängig gilt eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) ununterbrochen zu mindestens 95 % beteiligt ist. Können diese Fristen aus umwandlungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden (z. B. weil die abhängige Gesellschaft durch die Umwandlung selbst erlischt), führt dies nach der Rechtsprechung nicht zwingend zum Wegfall der Begünstigung.
Für die Praxis bedeutet dies: Konzerninterne Restrukturierungen, bei denen Immobilien gesellschaftsrechtlich neu geordnet werden (z. B. Ausgliederung von Grundbesitz in eine Objektgesellschaft), können unter diesen Voraussetzungen grunderwerbsteuerneutral erfolgen. Die Regelung ist eng auszulegen und war wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere zur Frage, welche Rechtsträger als "herrschendes Unternehmen" und "abhängige Gesellschaft" gelten.
Beispiel aus der Praxis
Eine Konzernmutter gliedert ihr gesamtes Immobilienportfolio im Wege der Abspaltung auf eine 100%ige Tochtergesellschaft aus, an der sie bereits seit über fünf Jahren zu 100 % beteiligt ist und dies auch für die nächsten fünf Jahre bleiben wird. Da die Beteiligungs- und Fristvoraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt sind, bleibt der Übergang der Grundstücke grunderwerbsteuerfrei.
Rechtsgrundlage
- § 6a GrEStG – Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (Konzernklausel).
- § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 UmwG – Erfasste Umwandlungsarten (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung).