Verkaufsmandat

Auch: Verkaufsauftrag · Vermarktungsauftrag

Das Verkaufsmandat ist der zwischen Eigentümer und Makler geschlossene Maklervertrag, mit dem der Makler beauftragt wird, für die Immobilie einen Käufer zu vermitteln oder nachzuweisen. Es ist die vertragliche Grundlage jeder Verkaufsvermittlung.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff "Verkaufsmandat" wird in der Maklerpraxis synonym zu "Verkaufsauftrag" verwendet und bezeichnet keinen eigenen Vertragstyp, sondern die auf den Verkaufsfall bezogene Ausprägung des allgemeinen Maklervertrags nach § 652 BGB. Je nach Bindungsgrad unterscheidet man:

  • Einfacher Verkaufsauftrag: Der Eigentümer darf parallel weitere Makler beauftragen und selbst verkaufen.
  • Alleinauftrag / qualifizierter Alleinauftrag: Exklusive Bindung an einen Makler für einen festen Zeitraum.

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt bei Verkaufsmandaten für Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbrauchern als Auftraggeber die Textformpflicht (§ 656a BGB) – ein mündlich erteiltes Verkaufsmandat begründet keinen wirksamen Provisionsanspruch, wenn es um solche Wohnimmobilien geht. Zudem regelt § 656c BGB die hälftige Teilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer, sofern beide Seiten den Makler beauftragt haben.

Inhaltlich sollte ein Verkaufsmandat mindestens enthalten:

  • Objektbezeichnung und -beschreibung,
  • Vereinbarte Provisionshöhe und Fälligkeit,
  • Laufzeit und ggf. Verlängerungsklausel,
  • Art des Auftrags (einfach/Allein/qualifiziert),
  • Vollmachten des Maklers (z. B. zur Vorlage von Unterlagen, Durchführung von Besichtigungen).

Für den Makler ist das Verkaufsmandat die Existenzgrundlage seiner Tätigkeit: Ohne wirksamen Auftrag entsteht regelmäßig kein Provisionsanspruch, selbst wenn er tatsächlich einen Käufer vermittelt hat.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar beauftragt einen Makler schriftlich mit dem Verkauf seines Einfamilienhauses. Im Verkaufsmandat sind eine Provision von 3,57 % inkl. MwSt. für den Käufer sowie eine Laufzeit von sechs Monaten als einfacher Alleinauftrag festgehalten.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags.
  • § 656a BGB – Textformerfordernis bei Verkaufsmandaten über Wohnungen/Einfamilienhäuser mit Verbrauchern.
  • § 656c BGB – Hälftige Provisionsteilung bei beidseitiger Beauftragung.

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