Einfacher Maklerauftrag
Auch: Allgemeinauftrag
Der einfache Maklerauftrag ist die Grundform des Maklervertrags: Der Eigentümer beauftragt einen Makler mit der Vermittlung, bleibt aber frei, parallel weitere Makler einzuschalten oder selbst einen Käufer zu finden – ohne dass daraus dem beauftragten Makler ein Nachteil entsteht.
Ausführliche Erklärung
Der einfache Maklerauftrag ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergibt sich als Normalfall aus dem allgemeinen Maklerrecht (§ 652 BGB), wenn keine Exklusivität vereinbart wurde:
- Keine Exklusivität: Anders als beim Alleinauftrag gibt es keine vertragliche Bindung, nur einen Makler zu beauftragen. Der Eigentümer kann dieselbe Immobilie zeitgleich mehreren Maklerbüros zur Vermittlung anbieten und zusätzlich selbst nach Käufern suchen.
- Provisionsanspruch: Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 652 BGB entsteht der Provisionsanspruch nur für den Makler, dessen Nachweis oder Vermittlung tatsächlich ursächlich für den Vertragsabschluss war ("Kausalitätsprinzip"). Vermitteln mehrere Makler parallel, erhält im Ergebnis nur derjenige die Provision, über dessen Tätigkeit der Vertrag tatsächlich zustande kommt.
- Vorteile für den Eigentümer: Breitere Marktabdeckung durch mehrere Vertriebskanäle, keine langfristige Bindung, volle Flexibilität bei der Verkaufsstrategie.
- Nachteile in der Praxis: Makler investieren beim einfachen Auftrag tendenziell weniger in aufwendiges Marketing (professionelle Fotos, Home Staging, breite Portalschaltung), da die Erfolgssicherheit geringer ist als beim Alleinauftrag. Zudem kann eine Immobilie durch parallele Vermarktung mehrerer Makler mit widersprüchlichen Angaben oder unterschiedlichen Preisen "verbrannt" wirken, was den Marktwert negativ beeinflussen kann.
- Abgrenzung: Der Gegensatz zum einfachen Maklerauftrag ist der Alleinauftrag (Bindung an einen Makler) bzw. der qualifizierte Alleinauftrag (zusätzliche Verpflichtung, auch selbst gefundene Käufer über den Makler abzuwickeln).
Praxisrelevanz für Makler: Beim einfachen Auftrag sollte der Makler von vornherein realistisch kalkulieren, dass sein Vermarktungsaufwand ein höheres Ausfallrisiko trägt, und dies in Beratungsgesprächen mit dem Eigentümer transparent machen – oft als Argument für den Abschluss eines Alleinauftrags.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer möchte sein Grundstück verkaufen und beauftragt gleichzeitig zwei Maklerbüros mit einem einfachen Maklerauftrag, ohne dass diese voneinander wissen. Zusätzlich stellt er selbst eine Anzeige in ein Online-Portal ein. Letztlich vermittelt eines der beiden Maklerbüros einen Käufer – nur dieses Büro erhält die Provision; das andere Büro geht trotz seines Aufwands leer aus.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags: Provisionsanspruch nur bei nachgewiesenem oder vermitteltem, ursächlichem Vertragsabschluss; keine besondere Regelung für Exklusivität, sodass der einfache Auftrag den gesetzlichen Regelfall darstellt.