Verlängerungsklausel

Auch: Automatische Vertragsverlängerung · Verlängerungsoption

Die Verlängerungsklausel regelt in Makleraufträgen – insbesondere im Alleinauftrag –, dass sich der Vertrag nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit automatisch um einen weiteren Zeitraum verlängert, wenn keine der Parteien fristgerecht widerspricht.

Ausführliche Erklärung

Verlängerungsklauseln sind in Maklerverträgen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren und unterliegen daher der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die Rechtsprechung hat hierzu klare Leitlinien entwickelt:

  • Unwirksam sind Klauseln, die eine unbegrenzte, sich immer wieder automatisch um dieselbe (lange) Laufzeit verlängernde Bindung vorsehen, ohne dass der Auftraggeber eine faire und praktikable Kündigungsmöglichkeit hat – dies benachteiligt den Verbraucher unangemessen (§ 307 BGB).
  • Wirksam sind dagegen Klauseln mit angemessener Erstlaufzeit (üblich: rund sechs Monate) und automatischer Verlängerung um kürzere Zeiträume (z. B. drei Monate), verbunden mit einer klaren, kurzen Kündigungsfrist (z. B. einen Monat zum Laufzeitende) und deutlicher, transparenter Formulierung im Vertragstext.
  • Unklarheitenregel: Ist die Klausel mehrdeutig formuliert, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders – in der Regel also des Maklers, der den Vertragstext vorformuliert hat.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Makler ihre Verlängerungsklauseln so gestalten sollten, dass sie transparent, in angemessenem Verhältnis zur Erstlaufzeit stehen und dem Auftraggeber eine faire Ausstiegsmöglichkeit belassen. Andernfalls riskiert der Makler, dass die gesamte Klausel für unwirksam erklärt wird und der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit ohne Verlängerung endet – mit entsprechendem Risiko für den Provisionsanspruch bei später vermitteltem Verkauf.

Beispiel aus der Praxis

Ein qualifizierter Alleinauftrag wird für sechs Monate geschlossen und enthält eine Klausel, wonach sich der Vertrag automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert, sofern der Eigentümer nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich widerspricht. Diese Klausel gilt als angemessen und wirksam.

Rechtsgrundlage

  • § 307 BGB – Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Verbot unangemessener Benachteiligung.
  • § 305c BGB – Unklarheitenregel und Ausschluss überraschender Klauseln.

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