Verpächterpfandrecht

Auch: Pfandrecht des Verpächters

Das Verpächterpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht, das dem Verpächter an den vom Pächter auf das Pachtgrundstück eingebrachten Sachen zusteht, um seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis - insbesondere rückständigen Pachtzins - abzusichern. Es entsteht kraft Gesetzes, ohne dass eine gesonderte Vereinbarung nötig ist.

Ausführliche Erklärung

Das Verpächterpfandrecht ist das pachtrechtliche Pendant zum bekannteren Vermieterpfandrecht und für Makler bei der Beratung von Verpächtern landwirtschaftlicher oder gewerblicher Flächen relevant:

  • Umfang bei Landpacht: Nach § 592 BGB steht dem Verpächter eines Landpachtverhältnisses ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters zu - etwa Maschinen, Erntevorräte, Vieh -, soweit diese dem Pächter oder einem Dritten gehören, der von der Pfandhaftung wusste. Es sichert Forderungen aus dem laufenden und dem vorhergehenden Pachtjahr.
  • Umfang bei sonstiger Pacht: Bei Pachtverhältnissen außerhalb der Landpacht - etwa der Inventarpacht nach § 582 BGB - steht dem Verpächter über die Verweisung des § 581 Abs. 2 BGB das mietrechtliche Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB entsprechend an den vom Pächter eingebrachten Sachen zu (nicht zu verwechseln mit dem in § 583 BGB geregelten Pfandrecht des Pächters am übernommenen Inventar für dessen eigene Forderungen gegen den Verpächter).
  • Erlöschen: Das Pfandrecht erlischt, wenn die Sachen vom Grundstück entfernt werden, es sei denn, dies geschieht ohne Wissen oder trotz Widerspruch des Verpächters, oder die Entfernung ist nach den Umständen des Betriebs üblich (z. B. Verkauf der Ernte).
  • Durchsetzung: Wie beim Vermieterpfandrecht kann der Verpächter bei drohender Entfernung der Sachen Widerspruch einlegen und notfalls im Wege der einstweiligen Verfügung die Wegschaffung untersagen lassen; zur Verwertung des Pfandes ist grundsätzlich eine gerichtliche Titulierung erforderlich.
  • Praxisrelevanz: Für Verpächter landwirtschaftlicher Flächen ist das Pfandrecht eine wichtige, aber in der Praxis oft unterschätzte Sicherheit bei Zahlungsausfällen des Pächters - Makler sollten bei Beratung zu Landpachtverträgen auf diese gesetzliche Absicherung hinweisen, da sie zusätzliche vertragliche Sicherheiten (Bürgschaften, Kautionen) teilweise entbehrlich machen kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Pächter gerät mit zwei Pachtraten in Rückstand. Der Verpächter kann sich wegen dieser Forderung aus dem gesetzlichen Pfandrecht an den auf dem Hof befindlichen landwirtschaftlichen Maschinen des Pächters befriedigen, sofern diese nicht bereits ohne sein Wissen abtransportiert wurden.

Rechtsgrundlage

  • § 592 BGB - Gesetzliches Pfandrecht des Verpächters beim Landpachtvertrag an den eingebrachten Sachen des Pächters.
  • § 562 BGB i. V. m. § 581 Abs. 2 BGB - Entsprechend anwendbares Vermieterpfandrecht des Verpächters bei sonstigen Pachtverhältnissen (nicht Landpacht).

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