Versorgungsfreibetrag
Auch: Besonderer Versorgungsfreibetrag
Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG ist ein zusätzlicher, vom persönlichen Freibetrag unabhängiger Steuerfreibetrag, den der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder des Erblassers beim Erbfall erhalten. Er soll die wegfallende Versorgung durch den Verstorbenen kompensieren.
Ausführliche Erklärung
Stirbt ein Ehepartner, verliert der überlebende Partner häufig Unterhalts- oder Versorgungsansprüche, die im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht separat erfasst werden. § 17 ErbStG gleicht dies durch einen besonderen Versorgungsfreibetrag aus, der zusätzlich zum persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG gewährt wird:
- Ehegatten/Lebenspartner: 256.000 Euro.
- Kinder: gestaffelt nach Alter im Zeitpunkt des Erbfalls, von 52.000 Euro (bis 5 Jahre) über mehrere Altersstufen abnehmend bis 10.300 Euro (mehr als 20 bis 27 Jahre). Danach entfällt der Versorgungsfreibetrag.
Bezieht der überlebende Ehegatte oder das Kind aus Anlass des Todes nicht erbschaftsteuerpflichtige Versorgungsbezüge (z. B. Witwenrente, Betriebsrente), wird der Versorgungsfreibetrag um den nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Kapitalwert dieser Bezüge gekürzt. Für die Immobilienpraxis ist der Versorgungsfreibetrag relevant, weil er zusammen mit dem persönlichen Freibetrag darüber entscheidet, wie viel Immobilienvermögen der überlebende Partner steuerfrei erben kann, bevor Erbschaftsteuer anfällt – ein wichtiger Faktor bei der Nachlass- und Übertragungsplanung von selbstgenutzten oder vermieteten Objekten.
Beispiel aus der Praxis
Eine Witwe erbt von ihrem verstorbenen Ehemann unter anderem das gemeinsame Einfamilienhaus. Neben dem persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro steht ihr zusätzlich der Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu. Bezieht sie aus der Rentenversicherung ihres Mannes eine nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Hinterbliebenenrente, wird der Kapitalwert dieser Rente vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.
Rechtsgrundlage
- § 17 ErbStG – Besonderer Versorgungsfreibetrag für Ehe-/Lebenspartner (256.000 €) und Kinder (altersgestaffelt 10.300 € bis 52.000 €).
- § 16 ErbStG – Persönlicher Freibetrag, auf den der Versorgungsfreibetrag zusätzlich gewährt wird.