Verunstaltung des Landschaftsbildes

Auch: Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

Die Verunstaltung des Landschaftsbildes ist ein öffentlicher Belang, der bei der Prüfung von Bauvorhaben im Außenbereich zu berücksichtigen ist. Ein Vorhaben ist unzulässig, wenn es das gewachsene, charakteristische Landschaftsbild grob und nachhaltig stört – nicht schon jede sichtbare Veränderung reicht dafür aus.

Ausführliche Erklärung

Im Außenbereich gilt grundsätzlich ein Bauverbot, das nur für privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB, z. B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe) oder unter engen Voraussetzungen für sonstige Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) durchbrochen wird. Die Verunstaltung des Landschaftsbildes ist einer der öffentlichen Belange, die dabei gegen ein Vorhaben sprechen können:

  • Prüfungsmaßstab: Nach ständiger Rechtsprechung reicht nicht jede optische Veränderung; erforderlich ist eine "Verunstaltung", also eine grobe, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht bloß störende, sondern verletzende Beeinträchtigung eines an sich schutzwürdigen Landschaftsbildes. Die Landschaft muss zudem eine gewisse Eigenart oder Schönheit aufweisen, die schutzwürdig ist.
  • Betroffene Vorhaben: Besonders relevant bei großvolumigen oder technisch geprägten Anlagen im Außenbereich wie Windenergieanlagen, Mobilfunkmasten, große landwirtschaftliche Hallen oder Freiflächen-Solaranlagen, die weithin sichtbar in exponierter Lage errichtet werden sollen.
  • Abwägung mit Privilegierung: Bei privilegierten Vorhaben (z. B. Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) wiegt der Belang des Landschaftsschutzes weniger schwer als bei nicht privilegierten Vorhaben; dennoch kann er auch privilegierte Vorhaben zu Fall bringen, wenn die Beeinträchtigung besonders gravierend ist.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei der Vermarktung von Außenbereichsgrundstücken oder bei Vorhaben in exponierter Lage (Hanglage, Aussichtspunkte, Naturschutzgebiete) sollte frühzeitig auf dieses Zulässigkeitshindernis hingewiesen werden, da es zu Ablehnungen von Bauvoranfragen führen kann, selbst wenn andere Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt wären.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt möchte im Außenbereich eine große, weithin sichtbare landwirtschaftliche Lagerhalle auf einer exponierten Hügelkuppe errichten, die das Landschaftsbild eines geschützten Kulturlandschaftsraums dominieren würde. Die Bauaufsichtsbehörde lehnt die Bauvoranfrage unter Verweis auf die Verunstaltung des Landschaftsbildes ab und verweist auf einen alternativen, weniger exponierten Standort.

Rechtsgrundlage

  • § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB – nennt die Verunstaltung des Landschaftsbildes ausdrücklich als öffentlichen Belang, der einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen kann.

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