Verwalterhaftung
Auch: Haftung des WEG-Verwalters · Verwalterhaftpflicht
Die Verwalterhaftung bezeichnet die persönliche Verantwortlichkeit des WEG-Verwalters, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelnen Wohnungseigentümern Schadensersatz zu leisten, wenn er seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag oder dem Wohnungseigentumsgesetz schuldhaft verletzt und dadurch ein Schaden entsteht.
Ausführliche Erklärung
Der WEG-Verwalter wird durch Beschluss der Eigentümerversammlung bestellt und übt seine Tätigkeit auf Grundlage eines Verwaltervertrags aus. Seine Aufgaben und Befugnisse – etwa die Durchführung von Beschlüssen, die Verwaltung gemeinschaftlicher Gelder, die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sowie Maßnahmen zur Fristwahrung – ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz. Verletzt der Verwalter diese Pflichten schuldhaft – etwa durch verspätete oder unterlassene Instandsetzungsmaßnahmen, fehlerhafte Buchführung, verpasste Fristen (z. B. bei Versicherungsschäden) oder eigenmächtiges Handeln ohne erforderlichen Beschluss – haftet er grundsätzlich nach den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften auf Schadensersatz.
Anspruchsberechtigt ist in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, da der Verwaltervertrag regelmäßig mit ihr geschlossen wird; unter bestimmten Voraussetzungen können auch einzelne Eigentümer eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, etwa wenn sie durch eine Pflichtverletzung unmittelbar selbst geschädigt wurden. In der Praxis ist der Verwalter meist über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgesichert; viele Verwalterverträge und Berufsverbände setzen den Abschluss einer solchen Versicherung voraus.
Die Bestellung des Verwalters ist zeitlich begrenzt (höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre) und kann von den Eigentümern jederzeit durch Beschluss widerrufen werden; grobe oder wiederholte Pflichtverletzungen können neben der Haftung auch die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund rechtfertigen.
Beispiel aus der Praxis
Ein WEG-Verwalter versäumt es trotz mehrfacher Hinweise, einen Wasserschaden am Gemeinschaftseigentum fristgerecht der Gebäudeversicherung zu melden, sodass die Versicherung die Regulierung wegen verspäteter Anzeige kürzt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann den Verwalter wegen dieser Pflichtverletzung persönlich auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage
- § 26 WEG – Bestellung und Abberufung des Verwalters (Höchstdauer der Bestellung, Widerrufsmöglichkeit).
- § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
- § 280 BGB – Allgemeine Grundnorm für Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, auf deren Grundlage der Verwalter bei schuldhaften Pflichtverstößen haftet.