Verwalterhonorar

Auch: Verwaltervergütung · Verwaltergebühr

Das Verwalterhonorar ist die Vergütung, die der WEG-Verwalter für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erhält. Es wird individuell im Verwaltervertrag vereinbart – eine gesetzliche Gebührenordnung wie bei Notaren gibt es nicht.

Ausführliche Erklärung

Da das Verwalterhonorar frei verhandelbar ist, variiert es je nach Region, Größe der Anlage, Leistungsumfang und Marktlage erheblich. Für Makler und Beiräte ist wichtig, die Struktur der Vergütung zu verstehen, um Angebote verschiedener Verwaltungen vergleichen zu können:

  • Grundhonorar (Regelvergütung): Deckt die gesetzlichen Kernaufgaben ab (Einberufung und Durchführung der Versammlung, Erstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, laufende Verwaltung, Kontoführung). Übliche Größenordnung in Deutschland: etwa 20 bis 35 Euro pro Einheit und Monat, je nach Region und Ausstattung teils deutlich mehr oder weniger.
  • Sonderleistungen/Zusatzhonorare: Für Aufgaben außerhalb des Grundvertrags (z. B. Begleitung größerer Sanierungsmaßnahmen, außerordentliche Versammlungen, Rechtsstreitigkeiten, Mahnverfahren gegen säumige Eigentümer) wird häufig eine gesonderte, im Vertrag definierte Vergütung fällig – oft nach Stunden- oder Pauschalsätzen.
  • Transparenzpflicht: Der Verwaltervertrag sollte klar zwischen Grundhonorar und Sonderleistungen unterscheiden, um Streit über "versteckte" Zusatzkosten zu vermeiden – ein häufiger Streitpunkt bei Verwalterwechseln.
  • Umlage auf Eigentümer: Das Honorar wird als Teil der Verwaltungskosten im Wirtschaftsplan berücksichtigt und über die Jahresabrechnung auf alle Eigentümer nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel umgelegt.
  • Marktvergleich für Makler: Beim Verkauf einer Eigentumswohnung kann ein auffällig hohes oder intransparentes Verwalterhonorar ein Warnsignal für Käufer sein und sollte im Rahmen der Objektprüfung angesprochen werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Verwaltung berechnet für eine Anlage mit 25 Einheiten ein Grundhonorar von 27 Euro pro Einheit und Monat, insgesamt 8.100 Euro jährlich. Für die Begleitung einer außerordentlichen Versammlung zur Beschlussfassung über eine Dachsanierung wird zusätzlich eine im Vertrag festgelegte Sonderleistung von 350 Euro brutto in Rechnung gestellt.

Rechtsgrundlage

  • §§ 611, 675 BGB – Der Verwaltervertrag ist ein Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag; die Vergütung wird frei vereinbart.
  • Keine spezielle gesetzliche Gebührenordnung für Verwalterhonorare.

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