Verwalterhonorar für Sonderleistungen
Auch: Sondervergütung · Zusatzvergütung des Verwalters
Neben dem laufenden Grundhonorar für die Regelaufgaben der Verwaltung (z. B. Erstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, Organisation der Eigentümerversammlung) kann der Verwalter für zusätzliche, außerhalb dieser Grundleistungen liegende Tätigkeiten ein gesondertes Honorar verlangen – das Verwalterhonorar für Sonderleistungen.
Ausführliche Erklärung
Eine gesetzliche Vergütungsordnung für WEG-Verwalter existiert nicht; Höhe und Umfang der Vergütung richten sich allein nach dem individuell ausgehandelten Verwaltervertrag. Üblich ist eine Aufteilung in:
- Grundhonorar (Pauschalvergütung): Deckt die gesetzlich bzw. vertraglich definierten Kernaufgaben ab, meist als monatlicher Betrag pro Einheit abgerechnet.
- Sonderleistungen (Zusatzhonorar): Vergütet Tätigkeiten, die nicht regelmäßig anfallen oder einen erhöhten Aufwand bedeuten, etwa:
- Erteilung der Verwalterzustimmung bei Eigentumsübertragung (§ 12 WEG, sofern in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen),
- Ausstellung eines Verwalterzeugnisses/Nachweises der Verwaltereigenschaft (§ 26 Abs. 4 WEG),
- Begleitung außergewöhnlicher Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen,
- Vorbereitung und Teilnahme an außerordentlichen Eigentümerversammlungen,
- Korrespondenz und Abstimmung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten,
- Bearbeitung von Zwangsversteigerungsverfahren oder Erbfällen bezüglich einer Einheit,
- Mahnwesen bei Hausgeldrückständen über die übliche erste Mahnung hinaus.
Für die Praxis wichtig:
- Vertragliche Klarheit: Ein guter Verwaltervertrag listet Sonderleistungen mit den zugehörigen Vergütungssätzen (Vergütungstabelle) möglichst konkret auf, um Streit über die Angemessenheit zu vermeiden.
- AGB-Kontrolle: Verwalterverträge sind meist vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 305 BGB); unklare oder überraschende Klauseln zu Sonderleistungen können unwirksam sein.
- Beschlusskompetenz der Eigentümer: Über die grundsätzliche Vergütungsstruktur entscheiden die Eigentümer bei Abschluss bzw. Verlängerung des Verwaltervertrags durch Beschluss; einzelne Sonderleistungen können zudem gesondert beauftragt und beschlossen werden.
- Relevanz für Käufer und Verkäufer: Bei einem Eigentümerwechsel fällt häufig ein Sonderhonorar für die Verwalterzustimmung bzw. das Verwalterzeugnis an; wer dies trägt (Käufer oder Verkäufer), sollte im Kaufvertrag geregelt werden, da dies gesetzlich nicht vorgegeben ist.
Beispiel aus der Praxis
Eine WEG plant eine energetische Fassadensanierung mit Fördermittelantrag. Der Verwaltervertrag sieht für die "besondere bauliche Veränderung" ein Zusatzhonorar von 3 % der Bausumme vor, das die Koordination mit Handwerkern, Behörden und Fördermittelgebern abdeckt – zusätzlich zur monatlichen Grundvergütung.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage. Die Vergütung des Verwalters einschließlich Sonderleistungen ist Gegenstand der privatrechtlichen Vereinbarung im Verwaltervertrag (§ 611 BGB, Dienstvertragsrecht) und unterliegt der allgemeinen AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, sofern es sich um vorformulierte Klauseln handelt.