VOB/C

Auch: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C · Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen · ATV

Die VOB/C ist Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und enthält gewerkespezifische technische Regelungen (DIN-18299er-Reihe) zu Ausführung, Abrechnung und den jeweils anerkannten Regeln der Technik – etwa für Erdarbeiten, Mauerarbeiten, Dachdeckung oder Elektroinstallation.

Ausführliche Erklärung

Während VOB/A die Vergabe und VOB/B die allgemeinen Vertragsbedingungen regelt, konkretisiert die VOB/C die technischen Anforderungen für einzelne Gewerke in Form der sogenannten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), normiert in der DIN-18299-Reihe:

  • DIN 18299: Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (gilt gewerkeübergreifend).
  • DIN 18300 ff.: Gewerkespezifische Normen, z. B. DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18330 (Mauerarbeiten), DIN 18338 (Dachdeckungsarbeiten), DIN 18382 (Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen).

Jede ATV regelt für ihr Gewerk typischerweise: Geltungsbereich, Stoffe/Bauteile, Ausführung, Nebenleistungen und Besondere Leistungen (die gesondert zu vergüten sind, falls nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis enthalten), sowie Abrechnungseinheiten (z. B. m², m³, lfm) und Abrechnungsregeln.

Praktische Bedeutung für Makler: Die VOB/C definiert faktisch die "anerkannten Regeln der Technik" für viele Gewerke – bei Streitigkeiten über Baumängel wird häufig geprüft, ob die Ausführung den einschlägigen ATV entsprach. Auch bei der Bewertung von Bauträgerbeschreibungen oder Ausstattungslisten kann ein Verweis auf VOB/C-Normen ein Indiz für den vereinbarten Qualitätsstandard sein. Zudem klärt die VOB/C, welche Leistungen als "Nebenleistungen" ohne gesonderte Vergütung im Werklohn enthalten sind – relevant, wenn Käufer oder Bauherren die Angemessenheit von Nachtragsforderungen einschätzen müssen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Dachdeckerbetrieb führt Arbeiten nach DIN 18338 (VOB/C) aus. Bei der Abrechnung stellt sich die Frage, ob das Anbringen einer zusätzlichen Dampfsperrbahn als im Pauschalpreis enthaltene Nebenleistung gilt oder als Besondere Leistung gesondert zu vergüten ist – die Antwort ergibt sich aus der Abgrenzung in der einschlägigen ATV.

Rechtsgrundlage

  • VOB/C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, umgesetzt in der DIN-18299-Normenreihe.
  • Gilt nur bei wirksamer vertraglicher Einbeziehung (regelmäßig zusammen mit VOB/B).

Verwandte Begriffe