Vollexposé

Auch: Langexposé · Ausführliches Exposé

Das Vollexposé ist die ausführliche Fassung der Objektpräsentation, die im Gegensatz zum kurzen Teaser-Exposé auf Portalen alle wichtigen Informationen zu Ausstattung, Zustand, Lage, Nebenkosten, Grundrissen und rechtlichen Rahmenbedingungen enthält. Es wird meist erst an ernsthafte, qualifizierte Interessenten weitergegeben.

Ausführliche Erklärung

In der Praxis unterscheiden Makler häufig zwischen zwei Exposé-Stufen:

  • Kurzexposé (Teaser): Reduzierte Darstellung mit wenigen Fotos, Kerndaten (Preis, Fläche, Zimmerzahl, grobe Lage) und Kontaktmöglichkeit – wird auf Immobilienportalen und in Anzeigen veröffentlicht, um Erstinteresse zu wecken, ohne die vollständige Adresse oder sensible Detailinformationen preiszugeben.
  • Vollexposé: Wird nach Kontaktaufnahme, Registrierung oder Qualifizierung des Interessenten (siehe Vertriebspipeline Makler) übermittelt und enthält typischerweise:
  • Vollständige Objektbeschreibung mit Baujahr, Ausstattung, Modernisierungen und Zustand.
  • Grundrisse aller Etagen, Wohn- und Nutzflächenberechnung.
  • Vollständige Fotoserie sowie ggf. Link zu virtuellem Rundgang oder Video.
  • Energieausweis-Pflichtangaben (Energiebedarf/-verbrauch, Baujahr, Energieträger, Effizienzklasse) gemäß § 87 GEG.
  • Angaben zu Nebenkosten, Hausgeld (bei WEG), Grundsteuer und laufenden Betriebskosten.
  • Rechtliche Rahmendaten: Grundbuchauszug-relevante Informationen (Belastungen, Wegerechte), Teilungserklärung bei Eigentumswohnungen, ggf. Mieterinformationen bei vermieteten Objekten.
  • Kontakt- und Provisionsangaben des Maklers.
  • Rechtliche Pflichtangaben: Unabhängig davon, ob Kurz- oder Vollexposé, müssen bereits ab der ersten öffentlichen Immobilienanzeige bestimmte Energieausweis-Kennwerte angegeben werden (§ 87 GEG); ein vollständiges Vollexposé stellt sicher, dass diese Pflichtangaben lückenlos dokumentiert sind.
  • Qualitätsmerkmal: Ein professionell aufbereitetes Vollexposé gilt in der Maklerbranche als Aushängeschild und Vertrauenssignal – insbesondere bei hochpreisigen Objekten oder Gewerbeimmobilien wird ein Vollexposé häufig zusätzlich in gedruckter, hochwertig gestalteter Form erstellt.
  • Datenschutz und Diskretion: Bei diskreten Verkäufen (Off-Market) wird das Vollexposé oft erst nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung herausgegeben, um sensible Objekt- oder Preisinformationen zu schützen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Interessent meldet sich über ein Portal auf ein Kurzexposé einer Villa. Nach einem kurzen Qualifizierungsgespräch und Nachweis der Finanzierungsfähigkeit übersendet der Makler das Vollexposé mit allen Grundrissen, dem vollständigen Energieausweis, Fotos aller Räume sowie Angaben zu Grundstücksgröße, Baujahr und Modernisierungen.

Rechtsgrundlage

  • § 87 GEG – Pflicht zur Angabe bestimmter Energiekennwerte in Immobilienanzeigen, unabhängig von der Exposéform.
  • § 5 UWG – Irreführungsverbot; das Exposé darf keine unzutreffenden oder unvollständig-irreführenden Angaben zum Objekt enthalten.

Verwandte Begriffe