Vollzugsmitteilung
Auch: Vollzugsanzeige
Die Vollzugsmitteilung ist die Nachricht des Notars an Käufer und Verkäufer, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Grundbucheintragung – insbesondere die Eigentumsumschreibung auf den Käufer – tatsächlich erfolgt ist. Sie markiert den formalen Abschluss der Vertragsabwicklung.
Ausführliche Erklärung
Nach Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags durchläuft die Abwicklung mehrere Schritte: Eintragung der Auflassungsvormerkung, Klärung von Vorkaufsrechten, Zahlung des Kaufpreises, Löschung nicht übernommener Belastungen und schließlich die eigentliche Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Sobald das Grundbuchamt dem Notar die vollzogene Umschreibung mitgeteilt hat, informiert der Notar seinerseits die Vertragsparteien mit der Vollzugsmitteilung.
Für den Makler und seine Kunden hat die Vollzugsmitteilung mehrere praktische Funktionen:
- Rechtssicherheit für den Käufer: Erst mit der Vollzugsmitteilung hat der Käufer den urkundlichen Nachweis, dass er formell als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist – bis dahin ist er materiell zwar häufig schon wirtschaftlicher Eigentümer (Besitz, Nutzen, Lasten), aber noch nicht Buch-Eigentümer.
- Abschluss der Maklertätigkeit: In der Praxis gilt die Transaktion mit der Vollzugsmitteilung als endgültig abgeschlossen; viele Makler nutzen diesen Zeitpunkt, um sich final beim Kunden zu melden und den Vorgang abzuschließen.
- Dokumentation für Dritte: Banken, Versicherungen und Behörden verlangen häufig einen aktuellen Grundbuchauszug oder die Vollzugsmitteilung als Nachweis des Eigentumsübergangs, etwa für die Anmeldung von Versorgungsverträgen oder Versicherungen.
- Zeitliche Einordnung: Zwischen Kaufvertragsabschluss und Vollzugsmitteilung können je nach Komplexität des Falls (Löschungsbewilligungen, Vorkaufsrechte, Genehmigungen) Wochen bis mehrere Monate vergehen; der Makler sollte Kunden auf diesen realistischen Zeitrahmen vorbereiten.
Beispiel aus der Praxis
Nachdem alle Löschungsbewilligungen vorlagen und der Kaufpreis vollständig gezahlt war, beantragte der Notar die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt. Sechs Wochen später erhält der Käufer vom Notar die Vollzugsmitteilung mit der Bestätigung, dass er nun als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Rechtsgrundlage
- § 53 Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Pflicht des Notars, eine beurkundete Urkunde beim Grundbuchamt einzureichen, sobald sie vollzugsreif ist; Grundlage der Vollzugsverantwortung des Notars, aus der sich auch die abschließende Unterrichtung der Beteiligten ableitet.
- § 24 BNotO – Allgemeine Betreuungspflichten des Notars gegenüber den Beteiligten in der vorsorgenden Rechtspflege, einschließlich der Unterrichtung über den Stand der Vertragsabwicklung.