Vorlagepflicht Energieausweis

Auch: Vorlagepflicht des Energieausweises

Verkäufer, Vermieter oder der beauftragte Immobilienmakler müssen einem ernsthaften Kauf- oder Mietinteressenten den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung der Immobilie vorlegen. Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis unverzüglich vorzulegen.

Ausführliche Erklärung

Die Vorlagepflicht soll sicherstellen, dass sich Interessenten schon vor Vertragsabschluss ein Bild vom energetischen Zustand der Immobilie machen können. Sie betrifft sowohl den Verkauf als auch die Vermietung oder Verpachtung und richtet sich an den Eigentümer beziehungsweise – sofern eingeschaltet – an den Immobilienmakler. Die Vorlage kann durch Übergabe, durch deutlich sichtbaren Aushang oder durch Auslegen des Ausweises während der Besichtigung erfolgen; der Interessent kann jederzeit ausdrücklich die Vorlage verlangen.

Nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags muss der Energieausweis (im Original oder als Kopie) dem neuen Eigentümer beziehungsweise Mieter tatsächlich übergeben werden – die bloße Vorlage bei der Besichtigung genügt für den Abschluss nicht. Zusätzlich zur Vorlagepflicht bei Einzeltransaktionen müssen Gebäude mit starkem Publikumsverkehr (z. B. ab bestimmten Flächengrenzen bei behördlicher oder stark frequentierter privater Nutzung) den Energieausweis dauerhaft und gut sichtbar aushängen. Verstöße gegen die Vorlage- oder Übergabepflicht sind bußgeldbewehrt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler führt eine Besichtigung für eine zum Verkauf stehende Eigentumswohnung durch. Er legt den Interessenten den Energieausweis während des Rundgangs offen sichtbar aus. Nach Beurkundung des Kaufvertrags übergibt der Verkäufer dem Käufer zusätzlich eine Kopie des Ausweises für die Unterlagen.

Rechtsgrundlage

  • § 80 GEG – Vorlagepflicht des Energieausweises spätestens bei der Besichtigung sowie Übergabepflicht nach Vertragsabschluss; Aushangpflicht bei publikumsintensiven Gebäuden.

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