Waldabstand
Auch: Waldabstandsgebot · Bauabstand zum Wald
Der Waldabstand ist der in den Landeswaldgesetzen vorgeschriebene Mindestabstand, den bauliche Anlagen zum Rand eines Waldes einhalten müssen. Er dient vor allem der Gefahrenabwehr (Windwurf, Waldbrand) und dem Schutz der Waldfunktionen, in vielen Bundesländern beträgt er in der Regel 30 Meter.
Ausführliche Erklärung
Anders als Abstandsflächen zwischen Gebäuden, die in den Landesbauordnungen geregelt sind, findet sich der Waldabstand typischerweise in den Landeswaldgesetzen der einzelnen Bundesländer, nicht in den Bauordnungen selbst. Der Zweck ist zweigeteilt: Zum einen sollen Gebäude und ihre Bewohner vor waldtypischen Gefahren wie umstürzenden Bäumen bei Sturm, Waldbrand oder Wurzeleinwuchs geschützt werden; zum anderen soll der Wald selbst – seine ökologischen Funktionen, seine Bewirtschaftung und der Waldbrandschutz – vor den Auswirkungen angrenzender Bebauung bewahrt werden.
In mehreren Bundesländern (etwa Schleswig-Holstein, Thüringen und Saarland) sehen die jeweiligen Landeswaldgesetze einen Regelabstand von 30 Metern zwischen der Waldgrenze und der Außenwand baulicher Anlagen vor. Die genaue Bemessung, der Anwendungsbereich und mögliche Ausnahmen unterscheiden sich jedoch je nach Bundesland und sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Über Ausnahmen vom Waldabstandsgebot entscheidet in der Regel die Forstbehörde beziehungsweise – bei genehmigungspflichtigen Vorhaben – die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, etwa wenn eine atypische Gefahrenlage nicht vorliegt. Für Bauherren und Makler ist der Waldabstand vor allem bei Grundstücken im Außenbereich oder am Siedlungsrand relevant, da eine Unterschreitung zur Versagung der Baugenehmigung führen kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr plant ein Wohnhaus auf einem Grundstück, dessen rückwärtiger Bereich unmittelbar an einen Wald angrenzt. Da das einschlägige Landeswaldgesetz einen Mindestabstand von 30 Metern zwischen Waldrand und Gebäude vorschreibt, muss er den geplanten Standort entsprechend nach vorne verschieben oder eine forstbehördliche Ausnahmegenehmigung beantragen.
Rechtsgrundlage
- Landeswaldgesetze – regeln den Mindestabstand baulicher Anlagen zum Wald; die konkrete Distanz (häufig 30 Meter) und die Ausnahmetatbestände sind je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet.