Wasseruhreneichung

Auch: Eichgebühr Wasserzähler · Zählereichung · Eichpflicht Wasserzähler

Wasserzähler unterliegen in Deutschland einer gesetzlichen Eichpflicht: Sie müssen nach Ablauf einer bestimmten Eichgültigkeitsdauer ausgetauscht oder neu geeicht werden, damit der abgerechnete Verbrauch korrekt gemessen wird. Die dafür anfallenden Kosten gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten der Wasserversorgung.

Ausführliche Erklärung

Nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) dürfen im geschäftlichen Verkehr – dazu zählt auch die Verbrauchsabrechnung zwischen Vermieter und Mieter – nur geeichte Messgeräte verwendet werden. Für Kalt- und Warmwasserzähler beträgt die Eichgültigkeitsdauer nach Anlage 7 MessEV einheitlich 6 Jahre. Nach Ablauf der Frist muss der Zähler entweder neu geeicht oder – in der Praxis der übliche Weg – gegen ein neues, bereits geeichtes Gerät ausgetauscht werden.

Für den Makler relevant:

  • Praxis: Da eine Nacheichung wirtschaftlich meist teurer ist als der Austausch, tauschen Versorger und Wohnungsunternehmen die Zähler routinemäßig nach Ablauf der Eichfrist aus.
  • Kostenumlage: Die Kosten für Eichung bzw. den eichbedingten Zähleraustausch (nicht der Kaufpreis bei Neuinstallation, sondern die laufende Wartungs-/Austauschpauschale) sind Teil der Wasserversorgungskosten nach § 2 Nr. 2 BetrKV und damit umlagefähig, sofern sie als laufende Kosten und nicht als Erstausstattung anfallen.
  • Folge bei fehlender Eichung: Ein nicht mehr geeichter Zähler darf nicht mehr zur Abrechnung herangezogen werden; der Vermieter muss dann auf einen Schätz- oder Vergleichswert (z. B. Vorjahresverbrauch) zurückgreifen, was Streitpotenzial bei der Nebenkostenabrechnung birgt.
  • Verantwortlichkeit: Bei Eigentumswohnungen mit Wärmemengenzählern/Wasserzählern im Sondereigentum liegt die Organisation meist beim Verwalter, bei vermieteten Einfamilienhäusern beim Vermieter selbst.

Beispiel aus der Praxis

In einem Mehrfamilienhaus laufen die Eichfristen der Kaltwasserzähler nach sechs Jahren ab. Der Vermieter beauftragt eine Fachfirma mit dem turnusmäßigen Austausch aller Zähler; die Kosten von 25 Euro je Zähler werden über die Betriebskostenabrechnung anteilig auf die Mieter umgelegt.

Rechtsgrundlage

  • Mess- und Eichgesetz (MessEG) – Regelt die Verwendung geeichter Messgeräte im geschäftlichen Verkehr.
  • Mess- und Eichverordnung (MessEV) – Legt die Eichgültigkeitsdauer für Wasserzähler fest (Kalt- und Warmwasserzähler einheitlich 6 Jahre, Anlage 7 Ziffer 5.5).
  • § 2 Nr. 2 BetrKV – Kosten der Wasserversorgung, umfasst Eichungs-/Austauschkosten der Verbrauchserfassung.

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