Wasserversorgungskosten

Auch: Frischwasserkosten · Trinkwasserkosten · Kaltwasserkosten

Wasserversorgungskosten umfassen alle laufenden Kosten für den Bezug von Frisch-/Trinkwasser sowie den Betrieb der dazugehörigen Ver- und Messanlagen eines Gebäudes. Sie zählen zu den klassischen, nahezu immer umlagefähigen Betriebskostenpositionen einer Nebenkostenabrechnung.

Ausführliche Erklärung

Nach § 2 Nr. 2 BetrKV umfassen die Kosten der Wasserversorgung insbesondere:

  • den Wasserverbrauch nach Zählerstand (Verbrauchsgebühr des Wasserversorgers),
  • Grundgebühren des Versorgers unabhängig vom Verbrauch,
  • Kosten des Betriebs einer eigenen Wasserversorgungsanlage (z. B. Brunnen, Hauswasserwerk) einschließlich Aufbereitung,
  • Kosten für Miete oder Wartung von Wasserzählern und
  • Kosten der Verbrauchserfassung und -abrechnung (z. B. durch Messdienste).

Für den Makler relevant:

  • Umlagemaßstab: Der Verbrauch wird meist per Kalt- bzw. Wohnungswasserzähler individuell erfasst und nach Verbrauch abgerechnet (§ 556a BGB); ohne Zähler erfolgt die Verteilung nach Wohnfläche oder Personenzahl.
  • Abgrenzung Warmwasser: Die Erwärmung des Wassers wird separat unter § 2 Nr. 5 BetrKV (Warmwasserkosten) oder Nr. 6 (verbundene Anlagen) abgerechnet – reine Wasserversorgungskosten betreffen nur das Kaltwasser.
  • Kopplung mit Entwässerung: In der Praxis werden Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten (Abwasser, § 2 Nr. 3 BetrKV) meist gemeinsam über den Frischwasserverbrauch berechnet (Frischwassermaßstab), da die Abwassermenge häufig anhand des bezogenen Frischwassers geschätzt wird.
  • Preistreiber: Kommunale Wassertarife steigen regional unterschiedlich stark; bei der Objektbewertung lohnt ein Blick auf die lokale Wasserpreisstruktur.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mehrfamilienhaus bezieht Trinkwasser über einen zentralen Wasseranschluss, der Verbrauch wird über Wohnungswasserzähler erfasst. Die Wasserversorgungsgesellschaft stellt 3,20 Euro pro Kubikmeter zzgl. Grundgebühr in Rechnung; diese Kosten werden verbrauchsabhängig auf die Mieter umgelegt.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Nr. 2 BetrKV – Definiert die umlagefähigen Kosten der Wasserversorgung abschließend.
  • § 556 BGB – Grundnorm zur Umlage von Betriebskosten im Mietverhältnis.
  • § 556a BGB – Regelt den Verteilerschlüssel, insbesondere bei erfasstem Verbrauch.

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