Wasserzähler

Auch: Wasseruhr · Kaltwasserzähler · Trinkwasserzähler

Ein Wasserzähler misst die Menge des durch ihn fließenden Trinkwassers und dient als Grundlage für die verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten gegenüber dem Wasserversorger bzw. innerhalb der Nebenkostenabrechnung. Er wird meist direkt nach dem Hausanschluss oder wohnungsweise installiert.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist der Wasserzähler relevant, weil er sowohl bei der Betriebskostenabrechnung als auch bei der Bewertung der technischen Ausstattung eine Rolle spielt:

  • Arten: Der Hauptwasserzähler (Eigentum des Wasserversorgers) erfasst den Gesamtverbrauch eines Gebäudes; zusätzliche Zwischenzähler bzw. Wohnungswasserzähler (meist Eigentum des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft) ermöglichen die verbrauchsgerechte Umlage auf einzelne Mietparteien oder Sondereigentumseinheiten.
  • Eichpflicht: Wasserzähler unterliegen nach dem Mess- und Eichgesetz einer Eichpflicht mit einer Gültigkeitsdauer von in der Regel sechs Jahren (kann je nach Zählertyp variieren); abgelaufene Eichfristen machen die Verbrauchswerte rechtlich angreifbar und müssen zeitnah durch Austausch erneuert werden.
  • Funambulante Bauformen: Mechanische Flügelrad- oder Woltmannzähler (bei größerem Durchfluss) sowie zunehmend Ultraschall- und Funkwasserzähler, die eine Fernablesung ohne Zutrittsnotwendigkeit ermöglichen (relevant bei der EED-Umsetzung zur unterjährigen Verbrauchsinformation).
  • Abrechnungsrelevanz: In Mehrfamilienhäusern wird der Kaltwasserverbrauch anhand der Wohnungswasserzähler auf die Betriebskostenabrechnung umgelegt; ohne eigene Zähler erfolgt die Umlage nach Wohnfläche oder Personenzahl, was für Mieter und Vermieter unterschiedliche Anreize schafft.
  • Praxisrelevanz beim Verkauf/Vermietung: Der Makler sollte bei Objektübergaben den Zählerstand dokumentieren (Übergabeprotokoll) und auf die Eichfrist bestehender Zähler hinweisen, insbesondere bei älteren Mehrfamilienhäusern mit anstehendem Zähleraustausch.
  • Standort: Meist im Zählerschrank, Kellerraum oder Hausanschlussraum untergebracht; bei Eigentumswohnungen häufig im eigenen Technikschrank innerhalb der Wohnung.

Beispiel aus der Praxis

Bei der Übergabe einer vermieteten Eigentumswohnung liest der Makler gemeinsam mit Käufer und Verkäufer den Stand des Wohnungswasserzählers ab und vermerkt ihn im Übergabeprotokoll. Zugleich stellt er fest, dass die Eichfrist des Zählers in zwei Jahren abläuft, und weist den neuen Eigentümer auf den anstehenden Austausch hin.

Rechtsgrundlage

  • Mess- und Eichgesetz (MessEG) / Mess- und Eichverordnung (MessEV) – regeln Eichpflicht, Eichfristen und Anforderungen an Verbrauchsmessgeräte wie Wasserzähler.
  • AVBWasserV – Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, regelt u. a. Zählereigentum und Ablesung.
  • Betriebskostenverordnung (BetrKV) – Grundlage für die verbrauchsabhängige Umlage der Wasserkosten in der Nebenkostenabrechnung.

Verwandte Begriffe