Weiterbildungspflicht
Auch: Fortbildungspflicht §34c · Weiterbildungsverpflichtung
Die Weiterbildungspflicht verpflichtet Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter seit 2018, sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mindestens 20 Stunden fachlich weiterzubilden und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Ausführliche Erklärung
Mit der Reform der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zum 1. August 2018 wurde für gewerbliche Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO) eine gesetzliche Weiterbildungspflicht eingeführt:
- Umfang: Mindestens 20 Zeitstunden Fortbildung innerhalb von drei Kalenderjahren, beginnend mit dem Jahr der Erlaubniserteilung bzw. dem ersten vollen Kalenderjahr danach.
- Inhalte: Anerkannt werden Fortbildungen zu Rechtsänderungen, Wertermittlung, Vertragsrecht, technischen Grundlagen (z. B. Energieeffizienz) sowie berufsspezifischen betriebswirtschaftlichen Themen.
- Anbieter: Die Fortbildung muss durch anerkannte Weiterbildungsanbieter (z. B. IHK, Maklerverbände wie IVD, zertifizierte Bildungsträger) erfolgen; reine Inhouse-Schulungen ohne externe Anerkennung zählen in der Regel nicht.
- Nachweispflicht: Die absolvierten Stunden müssen dokumentiert und der zuständigen Erlaubnisbehörde auf Verlangen vorgelegt werden (siehe Weiterbildungsnachweis).
- Sanktionen bei Verstoß: Die Nichteinhaltung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und im wiederholten Fall die Zuverlässigkeit im Sinne des § 34c GewO infrage stellen, was bis zur Gewerbeuntersagung führen kann.
Wichtige aktuelle Entwicklung (Stand Juli 2026): Der Bundestag hat am 11. Juni 2026 im Rahmen eines Bürokratieabbau-Gesetzes die Abschaffung dieser Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler beschlossen (Aufhebung von § 34c Abs. 2a GewO für Makler nach Nr. 1). Die Zustimmung des Bundesrats stand zum Redaktionsschluss noch aus; bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt die Weiterbildungspflicht unverändert fort. Für Wohnimmobilienverwalter (Nr. 4) bleibt die Pflicht nach derzeitigem Stand bestehen (siehe Wegfall der Weiterbildungspflicht für Makler). Makler sollten den aktuellen Verkündungsstand vor Beratung von Kunden und Kollegen stets prüfen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler, der seine Gewerbeerlaubnis 2023 erhalten hat, muss bis Ende 2026 mindestens 20 Stunden anerkannte Fortbildung nachweisen können – etwa durch Teilnahme an IHK-Seminaren zu Maklerrecht und Wertermittlung.
Rechtsgrundlage
- § 34c Abs. 2a GewO – normiert die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Makler und Verwalter.
- § 15b MaBV – konkretisiert Umfang, anerkannte Inhalte und Nachweispflichten der Fortbildung.