Widerspruchsrecht

Auch: Art. 21 DSGVO · Recht auf Widerspruch

Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO erlaubt es Betroffenen, einer Datenverarbeitung, die auf berechtigtem Interesse des Verantwortlichen beruht, jederzeit zu widersprechen. Der Verantwortliche muss die Verarbeitung dann einstellen, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist das Widerspruchsrecht eines der praxisrelevantesten Betroffenenrechte neben Auskunfts- und Löschrecht, weil viele Verarbeitungen im Maklergeschäft (z. B. Interessentenverwaltung, Objektabgleich, Statistikzwecke) auf berechtigtem Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden.

Wichtige Abstufungen:

  • Allgemeiner Widerspruch (Art. 21 Abs. 1 DSGVO): Der Betroffene muss Gründe aus seiner "besonderen Situation" darlegen. Der Verantwortliche darf die Verarbeitung fortsetzen, wenn er zwingende schutzwürdige Gründe nachweist, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder wenn es um Rechtsansprüche geht.
  • Widerspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2, 3 DSGVO): Hier gilt eine strengere Regel zugunsten des Betroffenen – kein Begründungserfordernis, absolute Wirkung (siehe Werbewiderspruch).
  • Widerspruch gegen Profiling: Erfolgt eine Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Direktwerbung mittels Profiling (z. B. automatisiertes Scoring von Interessenten), erstreckt sich das Widerspruchsrecht auch darauf.
  • Hinweispflicht: Der Verantwortliche muss die betroffene Person spätestens bei der ersten Kommunikation ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen auf das Widerspruchsrecht hinweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO) – z. B. in jeder Werbe-E-Mail und in der Datenschutzerklärung.
  • Folgen für den Makler: Nach einem wirksamen Widerspruch muss die betroffene Verarbeitung eingestellt werden; die Daten sind zu sperren oder zu löschen, sofern keine andere Rechtsgrundlage (z. B. Vertragserfüllung) greift.
  • Reaktionsfrist: Wie bei anderen Betroffenenrechten gilt regelmäßig eine Bearbeitungsfrist von einem Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Beispiel aus der Praxis

Ein ehemaliger Interessent, der vor Jahren in die Interessentendatenbank eines Maklerbüros aufgenommen wurde, widerspricht der weiteren Speicherung seiner Daten, weil er seit Langem keine passenden Objekte mehr sucht und sich durch fortlaufende Objektbenachrichtigungen belästigt fühlt. Kann das Büro kein überwiegendes berechtigtes Interesse (z. B. eine noch laufende Vermittlungsanfrage) nachweisen, muss es die Daten löschen bzw. die Verarbeitung einstellen.

Rechtsgrundlage

  • Art. 21 DSGVO – Widerspruchsrecht gegen auf berechtigtem Interesse oder öffentlichem Interesse gestützte Verarbeitung sowie gegen Direktwerbung und damit verbundenes Profiling.
  • Art. 12 Abs. 3 DSGVO – Bearbeitungsfrist von grundsätzlich einem Monat für die Reaktion auf Betroffenenrechte.

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