Auskunftsrecht

Auch: Art. 15 DSGVO · Recht auf Auskunft

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO erlaubt jeder Person, vom Makler zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind, zu welchem Zweck, wie lange und an wen sie weitergegeben wurden.

Ausführliche Erklärung

Interessenten, Käufer, Verkäufer, Mieter und Vermieter haben jederzeit das Recht, beim Makler eine Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Der Auskunftsanspruch umfasst nach Art. 15 DSGVO insbesondere:

  • die Verarbeitungszwecke,
  • die Kategorien der verarbeiteten Daten,
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (z. B. weitergegeben an Kooperationspartner, Notar, Finanzierungsberater),
  • die geplante oder tatsächliche Speicherdauer,
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch,
  • das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde,
  • die Herkunft der Daten, falls sie nicht direkt bei der Person erhoben wurden (z. B. über ein Portal),
  • Informationen zu automatisierten Entscheidungen/Profiling, sofern vorhanden,
  • bei Datenübermittlung in Drittländer: die Garantien, auf die sich die Übermittlung stützt.

Für Makler ist die Frist zentral: Die Auskunft muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage erteilt werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO); bei komplexen oder zahlreichen Anfragen ist eine Verlängerung um zwei weitere Monate möglich, wenn dies dem Antragsteller innerhalb der ersten Monatsfrist mitgeteilt wird.

Die Auskunft ist grundsätzlich unentgeltlich zu erteilen. Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen (z. B. wiederholte identische Anfragen in kurzen Abständen) kann der Makler ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern – dies ist jedoch eng auszulegen und im Zweifel zu dokumentieren.

Praxisrelevante Fallstricke:

  • Auch mündliche oder formlose Anfragen (z. B. per WhatsApp) lösen die Frist aus – eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.
  • Die Identität des Anfragenden sollte plausibel geprüft werden, um Daten nicht an Unberechtigte herauszugeben.
  • Die Auskunft muss auch Daten aus dem CRM-System, E-Mail-Postfach und ggf. bei Auftragsverarbeitern gespeicherte Daten umfassen.
  • Eine unzureichende oder verspätete Auskunft ist ein häufiger Anlass für Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde.

Beispiel aus der Praxis

Ein ehemaliger Kaufinteressent schreibt dem Makler eine E-Mail und bittet um Auskunft, welche Daten über ihn gespeichert sind. Der Makler muss ihm binnen eines Monats mitteilen, welche Kontaktdaten, Suchprofile und Kommunikationsverläufe im CRM-System vorliegen, wie lange diese gespeichert werden und ob sie an Dritte (z. B. Finanzierungspartner) weitergegeben wurden.

Rechtsgrundlage

  • Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person.
  • Art. 12 Abs. 3, 5 DSGVO – Fristen und Unentgeltlichkeit der Auskunftserteilung.

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