Berichtigungsrecht
Auch: Art. 16 DSGVO · Recht auf Berichtigung
Das Berichtigungsrecht erlaubt jeder Person, vom Makler unverzüglich die Korrektur falscher oder die Ergänzung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen, die über sie gespeichert sind.
Ausführliche Erklärung
Art. 16 DSGVO gibt Interessenten, Käufern, Verkäufern, Mietern und Vermietern das Recht, unrichtige sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich berichtigen zu lassen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung besteht zudem ein Recht auf Vervollständigung unvollständiger Daten, etwa durch eine ergänzende Erklärung.
Im Maklergeschäft relevant, wenn:
- eine falsche Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift im CRM-System hinterlegt ist,
- Angaben zu Einkommen, Familienstand oder Finanzierungsstatus veraltet oder fehlerhaft übernommen wurden (z. B. aus einer alten Selbstauskunft),
- Namensänderungen (z. B. nach Heirat) nicht nachgetragen wurden,
- fehlerhafte Notizen zu Gesprächsverläufen oder Präferenzen im System gespeichert sind, die den Interessenten falsch darstellen.
Praktisch muss der Makler:
1. Die Berichtigungsanfrage unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, bearbeiten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO analog zur Auskunftsfrist).
2. Prüfen, ob die Angabe tatsächlich unrichtig ist – im Streitfall kann die betroffene Person alternativ eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO verlangen, bis die Richtigkeit geklärt ist.
3. Empfänger, denen die falschen Daten bereits mitgeteilt wurden (z. B. Kooperationspartner, Finanzierungsberater), über die Berichtigung informieren, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist (Art. 19 DSGVO).
Praxisrelevanz für Makler: Fehlerhafte Daten – etwa eine falsche Einkommensangabe in einer weitergeleiteten Selbstauskunft – können nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch geschäftlich problematisch sein (z. B. bei Vermietungsentscheidungen). Ein sauberes, aktuelles CRM ist daher auch aus Compliance-Sicht wichtig.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mietinteressent teilt dem Makler mit, dass in seiner Selbstauskunft im System noch der alte Arbeitgeber und ein überholtes, zu niedriges Einkommen hinterlegt sind. Der Makler muss die Angaben nach Vorlage aktueller Nachweise unverzüglich korrigieren und, falls die alten Daten bereits an einen Vermieter weitergeleitet wurden, diesen über die Berichtigung informieren.
Rechtsgrundlage
- Art. 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung unrichtiger und Vervollständigung unvollständiger Daten.
- Art. 19 DSGVO – Mitteilungspflicht gegenüber Empfängern der berichtigten Daten.
- Art. 18 DSGVO – alternative Einschränkung der Verarbeitung bei streitiger Richtigkeit.