Auslagerung von Sorgfaltspflichten

Auch: § 17 GwG · Vertragliche Auslagerung · Ausführung durch Dritte

Nach § 17 GwG kann ein Makler bestimmte Sorgfaltspflichten – etwa die Identifizierung eines Kunden – durch einen fachkundigen Dritten ausführen lassen. Die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung verbleibt jedoch stets beim Makler selbst.

Ausführliche Erklärung

§ 17 GwG erlaubt es Verpflichteten, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG durch Dritte ausführen zu lassen. Als Dritte kommen insbesondere infrage:

  • inländische Verpflichtete (z. B. Kreditinstitute, Notare),
  • Verpflichtete in anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten, die vergleichbaren Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten unterliegen,
  • Mitgliedsorganisationen oder Verbände in Drittstaaten mit gleichwertigen Standards und angemessener Aufsicht.

Ausdrücklich nicht zulässig ist die Nutzung eines Dritten mit Sitz in einem Hochrisiko-Drittstaat. Der Makler muss sich vergewissern, dass der Dritte die Identifizierung ordnungsgemäß durchführt, die notwendigen Informationen einholt und ihm unverzüglich sowie unmittelbar zur Verfügung stellt.

Zu unterscheiden ist die gesetzliche Drittausführung nach § 17 Abs. 1-3 GwG von der vertraglichen Auslagerung nach § 17 Abs. 5 GwG: Hier kann der Makler die tatsächliche Durchführung der Sorgfaltsmaßnahmen (z. B. technische Identifizierung per Video-Ident-Verfahren) vertraglich auf einen geeigneten Dienstleister übertragen; § 17 Abs. 6 GwG zieht dieser Übertragung Grenzen, damit die Pflichtenerfüllung, die Steuerungsmöglichkeiten der Geschäftsleitung und die Aufsicht nicht beeinträchtigt werden. In beiden Fällen gilt: Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Sorgfaltspflichten bleibt beim Makler als Verpflichtetem – er haftet also weiterhin, wenn der beauftragte Dritte fehlerhaft arbeitet.

Beispiel aus der Praxis

Ein Maklerbüro nutzt für die Identifizierung von Käufern, die nicht persönlich vor Ort erscheinen können, einen zertifizierten Video-Ident-Dienstleister. Stellt sich später heraus, dass der Dienstleister eine gefälschte Ausweiskopie akzeptiert hat, bleibt der Makler gegenüber der Aufsichtsbehörde verantwortlich, da er die Auswahl und Überwachung des Dienstleisters unzureichend vorgenommen hat.

Rechtsgrundlage

  • § 17 GwG – Voraussetzungen der Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte sowie der vertraglichen Auslagerung; fortbestehende Verantwortlichkeit des Verpflichteten.

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