Auslandszahlung der Maklerprovision

Auch: Provisionszahlung aus dem Ausland · Zahlung von Auslandskonto

Wird die Maklerprovision von einem ausländischen Konto oder über einen ungewöhnlichen Zahlungsweg beglichen, gilt dies als Faktor für ein potenziell erhöhtes Geldwäsche-Risiko, den der Makler im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten bewerten muss.

Ausführliche Erklärung

Anders als der Kaufpreis selbst ist die Maklerprovision kein eigenständig geregelter Tatbestand im Geldwäschegesetz – sie fällt aber unter die allgemeine Beobachtungspflicht des Maklers im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung. Nach den Risikofaktoren der Anlage 2 GwG gelten ungewöhnliche Zahlungswege, insbesondere Zahlungen aus dem Ausland oder von Konten Dritter, die nicht am Geschäft beteiligt sind, als Indiz für ein erhöhtes Risiko.

Praxisrelevante Konstellationen für Makler:

  • Die Provision wird nicht vom Auftraggeber selbst, sondern von einem Dritten überwiesen, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund (z. B. familiäre Nähe, gemeinsame Kontoinhaberschaft) erkennbar ist.
  • Die Zahlung stammt von einem Konto in einem Staat mit erhöhtem Geldwäsche-Risiko oder unzureichenden AML-Standards.
  • Der Zahlungsbetrag oder -weg passt nicht zum bekannten wirtschaftlichen Hintergrund des Auftraggebers.

Erkennt der Makler solche Auffälligkeiten, muss er dies in seine Risikoeinschätzung einbeziehen, gegebenenfalls zusätzliche Informationen zur Herkunft der Mittel einholen (verstärkte Sorgfaltspflichten) und im Extremfall eine Verdachtsmeldung an die FIU prüfen. Eine Auslandszahlung allein begründet noch keinen Verdacht, ist aber ein Baustein der Gesamtwürdigung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer beauftragt einen Makler mit der Vermittlung einer Eigentumswohnung. Die Provisionsrechnung wird jedoch nicht vom Käufer selbst, sondern von einem Unternehmen mit Sitz in einem Offshore-Finanzplatz beglichen, zu dem keine erkennbare Verbindung besteht. Der Makler muss diese Auffälligkeit dokumentieren und die Hintergründe der Zahlung erfragen, bevor er das Geschäft ohne weitere Prüfung abschließt.

Rechtsgrundlage

  • Anlage 2 GwG – Nennt ungewöhnliche Zahlungswege und Zahlungen von unbeteiligten Dritten als Faktoren für ein potenziell höheres Risiko.
  • § 15 GwG – Pflicht zu verstärkten Sorgfaltspflichten bei Vorliegen erhöhter Risikofaktoren.

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