Zertifizierung Immobilienmakler

Auch: Maklerzertifikat · Qualifikationsnachweis Immobilienmakler

Anders als in vielen anderen Berufen setzt der Zugang zum Maklerberuf in Deutschland formal keinen Sachkundenachweis voraus – die Erlaubnis nach § 34c GewO verlangt Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse, aber keine bestandene Fachprüfung. "Zertifizierung Immobilienmakler" bezeichnet daher die verschiedenen Wege, auf denen Makler ihre fachliche Qualifikation dennoch nachweisen: die gesetzliche Weiterbildungspflicht sowie freiwillige private und verbandliche Zertifikate.

Ausführliche Erklärung

Der Bundestag hatte 2016/2017 einen verpflichtenden Sachkundenachweis mit IHK-Prüfung für Immobilienmakler diskutiert, letztlich aber nicht beschlossen. Stattdessen wurde 2018 eine Weiterbildungspflicht ohne vorgeschaltete Eingangsprüfung eingeführt:

  • Gesetzliche Weiterbildungspflicht: Nach § 34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit § 15b MaBV müssen selbstständige Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Beschäftigte innerhalb von drei Kalenderjahren mindestens 20 Zeitstunden Fachfortbildung nachweisen. Diese Pflicht ersetzt keinen Eingangs-Sachkundenachweis, sondern sichert die kontinuierliche fachliche Aktualität ab.
  • Freiwillige private Zertifizierung: Da der gesetzliche Rahmen bewusst niedrigschwellig gehalten ist, haben sich am Markt freiwillige Gütesiegel etabliert, mit denen einzelne Makler oder ganze Maklerbüros ihre Qualifikation, Prozessqualität und ethischen Standards durch unabhängige Prüfstellen bestätigen lassen können.
  • DIN EN 15733: Diese europäische Norm für Maklerdienstleistungen definiert Mindestanforderungen an Qualifikation, Interessenwahrung und Informationspflichten und dient häufig als fachliche Grundlage privater Zertifizierungen.
  • Verbandliche Qualitätssiegel: Berufsverbände wie der IVD verlangen von ihren Mitgliedern die Einhaltung eigener Standesregeln (Ehrenkodex) und bieten zum Teil eigene Fortbildungs- und Qualitätsnachweise an, die faktisch als Zertifizierung wirken.

Für Kunden und Kooperationspartner ist die Unterscheidung wichtig: Eine bloße Gewerbeanmeldung mit Erlaubnis nach § 34c GewO sagt nichts über die fachliche Qualifikation des Maklers aus. Erst der Nachweis regelmäßiger Weiterbildung oder ein zusätzliches freiwilliges Zertifikat gibt Aufschluss über tatsächliche fachliche Standards.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler weist auf seiner Website sowohl seine nach § 15b MaBV dokumentierte Weiterbildung der letzten drei Jahre aus als auch ein zusätzliches, freiwillig erworbenes Zertifikat nach DIN EN 15733. Damit signalisiert er potenziellen Kunden ein höheres Qualifikationsniveau, als es die bloße gesetzliche Maklererlaubnis nach § 34c GewO voraussetzt.

Rechtsgrundlage

  • § 34c Abs. 2a GewO – Grundlage der gesetzlichen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter.
  • § 15b MaBV – Konkretisierung von Umfang (20 Stunden je drei Kalenderjahre) und Anforderungen der Weiterbildung.
  • Für darüberhinausgehende freiwillige Zertifizierungen besteht keine spezielle gesetzliche Grundlage.

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