Ziele der Raumordnung
Auch: Raumordnungsziele
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare, abschließend abgewogene Festlegungen in Raumordnungsplänen wie Landesentwicklungsplänen oder Regionalplänen.
Ausführliche Erklärung
Das Raumordnungsgesetz unterscheidet zwei Kategorien von Festlegungen in Raumordnungsplänen: Ziele der Raumordnung und Grundsätze der Raumordnung. Während Grundsätze der Raumordnung allgemeine Aussagen zur Entwicklung des Raums sind, die im Rahmen von Abwägungen und Ermessensentscheidungen lediglich zu berücksichtigen sind, handelt es sich bei Zielen der Raumordnung um abschließend abgewogene, verbindliche Vorgaben. Sie sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten, das heißt, sie dürfen nicht mehr im Wege einer erneuten Abwägung überwunden werden – anders als bloße Grundsätze.
Für die kommunale Bauleitplanung bedeutet dies: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Enthält etwa ein Regionalplan das Ziel, eine bestimmte Fläche als regionalen Grünzug oder als Vorranggebiet für Windenergie festzulegen, muss die Gemeinde ihre Bauleitplanung daran ausrichten und darf keine widersprechenden Festsetzungen treffen. Typische Ziele der Raumordnung betreffen etwa zentrale Orte, Siedlungsachsen, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für bestimmte Nutzungen (Landwirtschaft, Rohstoffabbau, Windenergie) sowie Freiraumsicherung. Für Bauträger und Makler sind Ziele der Raumordnung vor allem bei größeren Projektentwicklungen relevant, da sie überörtliche Restriktionen vorgeben, die auf kommunaler Ebene nicht mehr verhandelbar sind.
Beispiel aus der Praxis
Ein Regionalplan legt für ein bestimmtes Gebiet als Ziel der Raumordnung einen "regionalen Grünzug" fest, in dem Siedlungserweiterungen ausgeschlossen sind. Eine Gemeinde, die in diesem Bereich ein neues Wohngebiet ausweisen möchte, muss ihren Flächennutzungsplan an dieses Ziel anpassen und kann die geplante Bebauung dort nicht festsetzen.
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG – definiert Ziele der Raumordnung als verbindliche, abschließend abgewogene Festlegungen in Raumordnungsplänen.
- § 1 Abs. 4 BauGB – verpflichtet die Bauleitpläne der Gemeinden zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung.