Zugewinngemeinschaft

Auch: Gesetzlicher Güterstand

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der in Deutschland automatisch gilt, wenn Ehegatten keinen abweichenden Ehevertrag geschlossen haben. Während der Ehe bleiben die Vermögen beider Partner rechtlich getrennt, doch bei Scheidung oder Tod wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs ("Zugewinn") ausgeglichen.

Ausführliche Erklärung

Die Zugewinngemeinschaft ist einer von drei gesetzlich vorgesehenen Güterständen (neben Gütertrennung und Gütergemeinschaft) und gilt automatisch, sobald Ehegatten heiraten, ohne einen notariellen Ehevertrag mit abweichender Regelung zu schließen. Sie verbindet zwei scheinbar widersprüchliche Prinzipien:

  • Vermögenstrennung während der Ehe: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens und verwaltet es grundsätzlich selbstständig (§ 1363 Abs. 2 BGB). Es entsteht kein automatisches Miteigentum an während der Ehe erworbenen Vermögensgegenständen, nur weil man verheiratet ist.
  • Ausgleich bei Beendigung: Endet die Zugewinngemeinschaft (durch Scheidung, Tod oder vertragliche Aufhebung), wird der jeweilige Zugewinn – die Differenz zwischen Anfangsvermögen (bei Eheschließung) und Endvermögen (bei Beendigung) – berechnet, und der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung (Zugewinnausgleich, § 1378 BGB).

Für den Immobilienmakler ist die Zugewinngemeinschaft in mehreren Konstellationen relevant:

  • Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB: Ist eine Immobilie das wesentliche Vermögen eines Ehegatten (Alleineigentum), darf dieser während bestehender Ehe im gesetzlichen Güterstand nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten darüber verfügen (verkaufen), selbst wenn nur ein Ehegatte im Grundbuch steht. Diese Regelung soll den anderen Ehegatten vor einer Aushöhlung des künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs schützen. Makler sollten daher bei verheirateten Alleineigentümern stets prüfen, ob eine Zustimmung des Ehepartners erforderlich ist.
  • Scheidungsimmobilie: Bei Scheidung wird eine im Miteigentum stehende Immobilie oft verkauft, um den Erlös aufzuteilen; alternativ kann eine Immobilie in die Zugewinnausgleichsberechnung einfließen, ohne physisch verkauft zu werden (Realteilung oder Übernahme durch einen Partner mit Auszahlung).
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: In der Praxis vereinbaren viele Ehepaare per Ehevertrag Modifikationen (z. B. Ausschluss des Betriebsvermögens vom Zugewinnausgleich), ohne komplett zur Gütertrennung zu wechseln.

Der gesetzliche Güterstand betrifft die überwiegende Mehrheit der verheirateten Immobilieneigentümer in Deutschland, da nur eine Minderheit einen abweichenden Ehevertrag schließt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar heiratet ohne Ehevertrag – damit gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann kauft während der Ehe allein ein Haus und lässt sich als Alleineigentümer ins Grundbuch eintragen. Möchte er das Haus später verkaufen, benötigt er dennoch die Zustimmung seiner Ehefrau, da das Haus sein wesentliches Vermögen darstellt (§ 1365 BGB). Bei einer späteren Scheidung wird der Wertzuwachs des Hauses in die Zugewinnausgleichsberechnung einbezogen.

Rechtsgrundlage

  • § 1363 BGB – Definiert die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand und die getrennte Vermögensverwaltung während der Ehe.
  • § 1365 BGB – Verfügungsbeschränkung: Verfügung über das Vermögen im Ganzen bedarf der Zustimmung des Ehegatten.
  • § 1372 ff. BGB – Regelungen zum Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstands.
  • § 1378 BGB – Berechnung und Höhe der Ausgleichsforderung.

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