Abtretung

Auch: Zession · Forderungsabtretung

Die Abtretung (Zession) ist die vertragliche Übertragung einer Forderung durch den bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger, der damit an dessen Stelle tritt. Im Immobilienrecht spielt sie vor allem bei der Sicherung von Darlehen durch Grundschulden sowie bei der Übertragung von Miet- oder Kaufpreisforderungen eine Rolle.

Ausführliche Erklärung

Nach § 398 BGB kann eine Forderung vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden; mit Abschluss dieses Abtretungsvertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen. Die Abtretung ist formfrei möglich und bedarf – anders als die Übertragung von Grundeigentum – grundsätzlich nicht der Zustimmung des Schuldners; dieser muss lediglich informiert werden, um schuldbefreiend an den richtigen Gläubiger leisten zu können. Nach § 401 BGB gehen mit der abgetretenen Forderung auch die für sie bestehenden Hypotheken oder Pfandrechte sowie Bürgschaften auf den neuen Gläubiger über.

Im Immobilienkontext ist die Abtretung besonders bei der Finanzierung bedeutsam: Zur Absicherung eines Darlehens lässt sich die finanzierende Bank häufig Ansprüche des Kreditnehmers sicherheitshalber abtreten, etwa Mietforderungen aus einem vermieteten Objekt (Mietzessionen) oder Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung. Auch die Übertragung des durch eine Grundschuld gesicherten Rückzahlungsanspruchs (etwa beim Verkauf einer Forderung durch eine Bank) erfolgt im Wege der Abtretung, wobei die Grundschuld selbst als eigenständiges dingliches Recht nach den sachenrechtlichen Vorschriften (§§ 1191 ff. BGB) mitübertragen wird. Beim Immobilienkaufvertrag können zudem Kaufpreiszahlungsansprüche oder Ansprüche aus Baumängelgewährleistung an Dritte abgetreten werden, etwa im Rahmen einer Forfaitierung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger tritt seine Ansprüche auf künftige Kaufpreisraten aus mehreren Erwerbsverträgen an eine Bank ab, um sich eine Zwischenfinanzierung zu sichern. Die Käufer zahlen ab Zugang der Abtretungsanzeige mit befreiender Wirkung direkt an die Bank statt an den Bauträger.

Rechtsgrundlage

  • § 398 BGB – Grundnorm der Abtretung: Übertragung einer Forderung durch Vertrag.
  • § 401 BGB – Übergang von Neben- und Sicherungsrechten (z. B. Pfandrechte) mit der abgetretenen Forderung.

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