Anderkonto

Auch: Treuhandkonto · Notaranderkonto

Ein Anderkonto ist ein Bankkonto, das ein Berufsträger – klassischerweise ein Notar – im eigenen Namen, aber treuhänderisch für fremdes Vermögen führt. Die dort verwahrten Gelder gehören rechtlich nicht zum Vermögen des Kontoinhabers und sind bei dessen Insolvenz besonders geschützt.

Ausführliche Erklärung

Im Immobiliengeschäft begegnet das Anderkonto dem Makler vor allem im Zusammenhang mit dem Notarvertrag: Wenn die Zahlung des Kaufpreises noch nicht direkt an den Verkäufer erfolgen kann (z. B. weil Grundschulden erst noch gelöscht werden müssen oder ein Käufer-Kredit noch nicht valutiert ist), wird der Kaufpreis übergangsweise auf ein Notaranderkonto eingezahlt und erst nach Erfüllung aller Fälligkeitsvoraussetzungen an den Verkäufer weitergeleitet. Die Nutzung von Anderkonten durch Notare ist inzwischen jedoch die Ausnahme – seit einer BNotK-Richtlinie und verschärften berufsrechtlichen Vorgaben sollen Notare Anderkonten nur noch einsetzen, wenn eine Direktzahlung nicht möglich ist, um Klumpenrisiken und Missbrauch zu vermeiden.

Für Makler relevant ist zudem die Abgrenzung zur eigenen Kontoführung: Makler dürfen grundsätzlich keine Kundengelder (z. B. Kaufpreisraten, Mietkautionen) auf eigenen Geschäftskonten verwahren, ohne dies gesondert auszuweisen – Verwalter von Mietkautionen etwa müssen diese insolvenzfest getrennt anlegen (§ 551 Abs. 3 BGB analog bzw. WEG-Vorgaben für Verwaltervermögen). Ein Anderkonto im engeren Sinne dürfen nur Berufsgruppen mit besonderer gesetzlicher Berechtigung (Notare, Rechtsanwälte) führen; der Makler selbst hat keine "Anderkonto"-Befugnis, muss aber wissen, wie der Ablauf funktioniert, um Käufern und Verkäufern den Zahlungsweg erklären zu können.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Hauses ist im Grundbuch noch eine Grundschuld der finanzierenden Bank des Verkäufers eingetragen. Da die Löschung erst nach Zahlungseingang erfolgt, weist der Notar den Käufer an, den Kaufpreis zunächst auf sein Notaranderkonto zu überweisen. Erst wenn die Löschungsunterlagen vorliegen, leitet der Notar den Betrag an den Verkäufer bzw. dessen Bank weiter.

Rechtsgrundlage

  • § 54a BeurkG i. V. m. der Dienstordnung für Notare (DONot) – Voraussetzungen für die Führung von Notaranderkonten.
  • § 34c GewO / MaBV – Regeln zum Umgang mit Kundengeldern für Makler und Bauträger, insbesondere Verbot der Vermögensvermischung.

Verwandte Begriffe