Angemessenheitsgrenze

Auch: Mietobergrenze · angemessene Unterkunftskosten

Die Angemessenheitsgrenze ist die von Jobcenter oder Sozialamt festgelegte Obergrenze für Miete und Heizkosten, bis zu der die Kosten der Unterkunft als "angemessen" gelten und in voller Höhe übernommen werden. Übersteigt die tatsächliche Miete diese Grenze dauerhaft, kann eine Kostensenkung verlangt werden.

Ausführliche Erklärung

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Was im Einzelfall als "angemessen" gilt, ist keine bundeseinheitlich festgelegte Zahl, sondern hängt vom örtlichen Wohnungsmarkt ab und ergibt sich rechnerisch aus angemessener Wohnfläche multipliziert mit einem ortsüblichen Quadratmeterpreis.

Zur Ermittlung dieser Grenze sind die Träger nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich verpflichtet, ein sogenanntes "schlüssiges Konzept" zu erstellen – eine methodisch nachvollziehbare Datenerhebung, die die tatsächlichen Mietpreise für einfachen Wohnraum in der jeweiligen Region abbildet. Liegt ein solches schlüssiges Konzept nicht oder nicht in ausreichender Qualität vor, greift nach der BSG-Rechtsprechung ersatzweise eine Übergangslösung: Als angemessen gelten dann die Höchstwerte der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zuzüglich eines pauschalen Sicherheitszuschlags von 10 Prozent.

Für die Praxis relevante Punkte:

  • Bruttokaltmiete als Maßstab: Angemessenheitsprüfungen beziehen sich in der Regel auf die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zzgl. kalter Betriebskosten), die Heizkosten werden meist gesondert auf Angemessenheit geprüft.
  • Kostensenkungsverfahren: Überschreitet die tatsächliche Miete die Angemessenheitsgrenze, wird die Miete regelmäßig zunächst für eine Übergangszeit (meist bis zu sechs Monate) in tatsächlicher Höhe weitergezahlt; danach kann der Leistungsträger zur Kostensenkung (Untervermietung, Umzug in eine günstigere Wohnung) auffordern.
  • Regionale Unterschiede: Da die Angemessenheitsgrenze auf lokalen Mietniveaus beruht, unterscheidet sie sich erheblich zwischen Landkreisen und Städten sowie innerhalb einer Stadt teils nach Wohnlagen.

Für Vermieter und Makler ist die Angemessenheitsgrenze relevant, weil sie bei der Vermietung an Bürgergeld-Beziehende faktisch eine Preisobergrenze markiert, oberhalb derer eine Kostenübernahme durch das Jobcenter nicht mehr gesichert ist.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Bürgergeld-Empfängerin mietet eine Wohnung, deren Bruttokaltmiete über der vom Jobcenter für ihren Landkreis festgelegten Angemessenheitsgrenze liegt. Das Jobcenter übernimmt die tatsächliche Miete zunächst für sechs Monate in voller Höhe, fordert die Mieterin danach jedoch auf, die Kosten zu senken – etwa durch Umzug in eine günstigere Wohnung.

Rechtsgrundlage

  • § 22 Abs. 1 SGB II – Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit angemessen.
  • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Angemessenheitsgrenze grundsätzlich anhand eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln; hilfsweise gelten die Höchstwerte der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 Prozent.

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