Direktzahlung an den Vermieter

Auch: Direktüberweisung an den Vermieter · unmittelbare Mietzahlung

Direktzahlung an den Vermieter bedeutet, dass das Jobcenter (oder Sozialamt) die im Bürgergeld enthaltenen Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht an die leistungsberechtigte Person, sondern unmittelbar an den Vermieter überweist.

Ausführliche Erklärung

Nach § 22 Abs. 7 SGB II ist der im Bürgergeld enthaltene Bedarf für Unterkunft und Heizung auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten (z. B. einen Energieversorger) zu zahlen. Die Direktzahlung dient dem Schutz des Wohnraums, indem sichergestellt wird, dass die zweckgebundenen Mittel tatsächlich zur Begleichung der Miete verwendet werden.

Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden:

  • Direktzahlung auf Antrag: Die leistungsberechtigte Person kann selbst beantragen, dass die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter überwiesen werden – etwa um das Risiko eigener Zahlungsversäumnisse auszuschließen. Der Antrag kann formlos gestellt und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
  • Direktzahlung von Amts wegen: Ist die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch die betroffene Person nicht sichergestellt – etwa bei bestehenden Mietrückständen, wiederholten Zahlungsausfällen oder konkreten Anhaltspunkten für eine Zweckentfremdung der Mittel –, soll das Jobcenter die Zahlung ebenfalls direkt an den Vermieter leisten, auch ohne Antrag der leistungsberechtigten Person.

Der zuständige Träger muss die leistungsberechtigte Person in beiden Fällen schriftlich über die Zahlung an den Vermieter informieren.

Für Vermieter ist die Direktzahlung praktisch bedeutsam, weil sie das Mietausfallrisiko bei Leistungsbeziehern erheblich reduziert: Die Miete wird unmittelbar vom Jobcenter überwiesen, unabhängig davon, ob der Mieter die Zahlung selbst zuverlässig vornehmen würde. In der Vermietungspraxis wird eine bestehende oder mögliche Direktzahlungsvereinbarung daher gelegentlich als zusätzliche Sicherheit bei der Vermietung an Bürgergeld-Beziehende berücksichtigt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter, der Bürgergeld bezieht, beantragt beim Jobcenter, dass die monatlichen Kosten der Unterkunft künftig direkt an seinen Vermieter überwiesen werden, um Zahlungsverzug zu vermeiden. Das Jobcenter überweist die Miete fortan unmittelbar auf das Konto des Vermieters und informiert den Mieter schriftlich über diese Umstellung.

Rechtsgrundlage

  • § 22 Abs. 7 SGB II – Direktzahlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte, auf Antrag der leistungsberechtigten Person oder wenn deren zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist.

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