Architekt

Auch: Architektin

Architekt ist in Deutschland eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Sie darf nur führen, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des jeweiligen Bundeslandes eingetragen ist. Architekten planen und entwerfen Gebäude, erstellen die erforderlichen Bauvorlagen und überwachen häufig auch die Bauausführung.

Ausführliche Erklärung

Der Architektenberuf ist in Deutschland Ländersache: Jedes Bundesland regelt in einem eigenen Architektengesetz (bzw. Baukammergesetz), unter welchen Voraussetzungen jemand die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf. Voraussetzung ist regelmäßig ein einschlägiges Hochschulstudium (Architektur) sowie eine anschließende praktische Tätigkeit, bevor die Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer erfolgt. Erst mit dieser Eintragung darf die geschützte Berufsbezeichnung geführt werden; ohne Eintragung darf sich niemand "Architekt" nennen, auch wenn er entsprechend qualifiziert ist.

Architektenkammern unterscheiden meist mehrere Fachrichtungen (Hochbau, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung), die jeweils eigene Eintragungsvoraussetzungen und Listen haben. Die Eintragung in die Architektenliste ist zugleich Voraussetzung für die sogenannte Bauvorlageberechtigung, also das Recht, bauaufsichtlich einzureichende Pläne selbst zu unterschreiben und als Entwurfsverfasser zu fungieren – wobei die genauen Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung landesrechtlich in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt sind und teils auch anderen Berufsgruppen (z. B. Bauingenieuren) offenstehen.

Das Leistungsbild und die Honorierung von Architektenleistungen (Planung, Bauleitung/Objektüberwachung etc.) sind bundeseinheitlich in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geregelt. Für Makler ist der Architekt vor allem als Ansprechpartner bei Neubau-, Umbau- und Sanierungsprojekten relevant, etwa bei der Einschätzung von Bau- und Umbaupotenzialen eines Objekts oder bei der Begleitung von Bauträgerprojekten.

Beispiel aus der Praxis

Eine Bauherrin beauftragt einen in die Architektenliste eingetragenen Architekten mit Entwurf, Genehmigungsplanung und Bauleitung ihres Einfamilienhauses. Er erstellt die bauvorlageberechtigten Pläne für den Bauantrag und überwacht anschließend als Bauleiter die Ausführung durch die beauftragten Handwerksbetriebe.

Rechtsgrundlage

  • Architektengesetze bzw. Baukammergesetze der Länder – Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste und den Schutz der Berufsbezeichnung "Architekt".
  • Honorierung der Architektenleistungen nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).

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