Aufsichtsmaßnahmen
Auch: Behördliche Anordnungen · GwG-Aufsicht über Immobilienmakler
Aufsichtsmaßnahmen sind die Instrumente, mit denen die für Immobilienmakler zuständige Landesbehörde die Einhaltung des Geldwäschegesetzes kontrolliert – von Prüfungen und Anordnungen bis hin zu Bußgeldern.
Ausführliche Erklärung
Anders als im Finanzsektor, wo die BaFin zuständig ist, liegt die geldwäscherechtliche Aufsicht über Immobilienmakler bei den jeweiligen Landesbehörden des Nichtfinanzsektors (je nach Bundesland z. B. Regierungspräsidien, Gewerbeaufsichtsämter oder zuständige Ministerien). Diese Behörden können nach § 51 GwG:
- Auskünfte und Vorlage von Unterlagen verlangen,
- Prüfungen vor Ort durchführen, einschließlich Einsicht in Geschäftsräume und -unterlagen,
- Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel treffen (z. B. Nachholung fehlender Risikoanalysen, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten),
- Bußgelder verhängen (§ 56 GwG) – bei einfachen (vorsätzlichen) Verstößen bis zu 150.000 Euro, bei besonders schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Pflichtverletzungen deutlich höher, teils im Millionenbereich,
- in gravierenden Fällen eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit anregen bzw. veranlassen.
Für die Maklerpraxis bedeutet dies: Wer keine Risikoanalyse erstellt, keinen Geldwäschebeauftragten benennt (soweit erforderlich), Sorgfaltspflichten nicht dokumentiert oder Verdachtsfälle nicht meldet, muss mit Prüfungen und empfindlichen Bußgeldern rechnen. Viele Landesbehörden führen zudem anlassunabhängige Stichprobenprüfungen bei Maklerbüros durch.
Beispiel aus der Praxis
Bei einer routinemäßigen Prüfung stellt die zuständige Landesbehörde fest, dass ein Maklerbüro seit Jahren keine schriftliche Risikoanalyse erstellt und Ausweiskopien nicht systematisch aufbewahrt hat. Die Behörde ordnet die Nachholung der Risikoanalyse binnen einer Frist an und verhängt zusätzlich ein Bußgeld wegen der bereits begangenen Dokumentationsverstöße.
Rechtsgrundlage
- § 51 GwG – Befugnisse der Aufsichtsbehörden, insbesondere Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Anordnungsbefugnisse.
- § 56 GwG – Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten.
- § 35 GewO – Gewerbeuntersagung bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, unter anderem infolge wiederholter GwG-Verstöße.