Aufschrift
Auch: Grundbuchaufschrift
Die Aufschrift ist der formale Kopfteil eines jeden Grundbuchblatts. Sie nennt das zuständige Amtsgericht (Grundbuchamt), den Grundbuchbezirk sowie Band- und Blattnummer, unter der das Grundstück im Grundbuch geführt wird.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Aufschrift der erste Blick beim Lesen eines Grundbuchauszugs – sie ordnet den Auszug eindeutig einem bestimmten Grundstück und einer bestimmten Behörde zu und ist Grundlage für Nachfragen, Anträge oder Auszugsbestellungen beim Grundbuchamt.
Aufbau und Praxisrelevanz:
- Die Aufschrift enthält typischerweise: Bezeichnung des Amtsgerichts (als Grundbuchamt), den Grundbuchbezirk (meist die Gemeinde oder Gemarkung) sowie Band und Blatt (die eindeutige laufende Nummer des Grundbuchblatts).
- Bei elektronisch geführten Grundbüchern (heute Standard in Deutschland) tritt an die Stelle von Band/Blatt häufig nur die Grundbuchblattnummer, die Struktur bleibt aber inhaltlich gleich.
- Die Aufschrift dient der eindeutigen Identifikation: Erst mit Amtsgericht, Grundbuchbezirk und Blattnummer lässt sich ein Grundbuchauszug zweifelsfrei zuordnen und nachbestellen – wichtig, wenn ein Makler im Auftrag eines Eigentümers oder mit berechtigtem Interesse einen aktuellen Auszug beim Grundbuchamt anfordert.
- Direkt im Anschluss an die Aufschrift folgt im Grundbuchblatt das Bestandsverzeichnis, danach die drei Abteilungen (I bis III).
- Für die Maklerpraxis wichtig: Beim Vergleich mehrerer Auszüge oder bei Rückfragen beim Notar/Grundbuchamt sollte stets auf Übereinstimmung von Amtsgericht, Grundbuchbezirk und Blattnummer geachtet werden, um Verwechslungen (z. B. bei gleichnamigen Straßen in unterschiedlichen Gemarkungen) auszuschließen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundbuchauszug trägt in der Aufschrift die Angabe "Amtsgericht Musterstadt, Grundbuch von Musterstadt, Blatt 4712". Anhand dieser Angaben kann der Makler beim zuständigen Amtsgericht gezielt einen aktuellen Auszug nachbestellen, ohne das Objekt erneut identifizieren zu müssen.
Rechtsgrundlage
§ 3 Grundbuchverfügung (GBV) – regelt Inhalt und Aufbau der Aufschrift des Grundbuchblatts.