Auskunftsanspruch zur Miethöhe

Auch: § 556g BGB Auskunftsanspruch · Auskunftsanspruch Mietpreisbremse · Vormieten-Auskunft

Der Auskunftsanspruch zur Miethöhe erlaubt es Mietern in Gebieten mit Mietpreisbremse, vom Vermieter Auskunft über die zuvor gezahlte Miete sowie über etwaige Ausnahmetatbestände (Modernisierung, Neubau) zu verlangen, um zu prüfen, ob die neue Miete rechtmäßig vereinbart wurde.

Ausführliche Erklärung

Dieser Anspruch ist das praktische Durchsetzungsinstrument der Mietpreisbremse und für Makler bei der Vermietungsberatung relevant:

  • Wer kann Auskunft verlangen? Jeder Mieter eines Wohnraummietvertrags in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, unabhängig davon, ob er die Miete bereits gerügt hat oder rügen will.
  • Was muss der Vermieter offenlegen? Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter Auskunft über die Höhe der vom Vormieter zuletzt gezahlten Miete geben, sofern er sich auf das Vormietenprivileg (§ 556e BGB) beruft, sowie über etwaige durchgeführte Modernisierungen oder den Neubaustatus, wenn er sich auf entsprechende Ausnahmen stützt.
  • Form und Frist: Der Vermieter muss die Auskunft unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, erteilen. Verweigert er die Auskunft oder erteilt er sie falsch, kann dies Auswirkungen auf die Möglichkeit haben, sich später auf die entsprechenden Ausnahmetatbestände zu berufen.
  • Der Auskunftsanspruch ist unabhängig von der Rüge der überhöhten Miete (§ 556g Abs. 2 BGB), das heißt der Mieter muss die Miete nicht erst als überhöht rügen, um Auskunft verlangen zu können – er kann die Auskunft nutzen, um überhaupt erst zu prüfen, ob eine Rüge sinnvoll ist.
  • Für Makler bedeutet das: Bei der Vermittlung von Neuvermietungen in betroffenen Gebieten sollte der Vermieter von Anfang an über seine Auskunftspflicht informiert und die relevanten Nachweise (alter Mietvertrag, Modernisierungsbelege, Baujahr) griffbereit gehalten werden, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Eine neue Mieterin vermutet, dass ihre vereinbarte Miete über der zulässigen Mietpreisbremsen-Grenze liegt. Sie verlangt vom Vermieter schriftlich Auskunft über die Vormiete. Der Vermieter muss ihr daraufhin mitteilen, was der Vormieter zuletzt gezahlt hat – stellt sich heraus, dass die neue Miete unzulässig über der Grenze liegt, kann die Mieterin die Miete anschließend rügen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.

Rechtsgrundlage

  • § 556g Abs. 3 BGB – Auskunftsanspruch des Mieters über Vormiete und Ausnahmetatbestände.
  • § 556d BGB – Grundnorm der Mietpreisbremse, auf die sich der Auskunftsanspruch bezieht.
  • § 556e BGB – Vormietenprivileg als typischer Auskunftsgegenstand.

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