AVBFernwärmeV
Auch: Fernwärmeverordnung · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Die AVBFernwärmeV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme) regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen und ihren Kunden, insbesondere zu Anschluss, Versorgung, Preisgestaltung und Vertragsbeendigung.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die AVBFernwärmeV vor allem bei Objekten mit Fernwärmeanschluss oder Wärmelieferverträgen (Contracting) relevant, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen der Wärmeversorgung bestimmt, die letztlich in die Heiz- und Betriebskostenabrechnung einfließen.
- Geltungsbereich: Die Verordnung gilt für Tarifkunden, die leitungsgebunden mit Fernwärme (Dampf oder Warmwasser aus zentralen Heizwerken/Kraftwerken) versorgt werden, und regelt insbesondere Anschluss- und Versorgungspflichten des Versorgers sowie Zahlungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden.
- Preisanpassungsklauseln: Ein zentraler Streitpunkt in der Praxis sind die in Wärmelieferverträgen enthaltenen Preisanpassungsklauseln (§ 24 AVBFernwärmeV), die eine Anpassung an Kosten- und Marktentwicklung erlauben müssen, aber transparent und nachvollziehbar gestaltet sein müssen – die BGH-Rechtsprechung hat hierzu zahlreiche Klauseln als unwirksam verworfen.
- Vertragslaufzeiten: Die Verordnung begrenzt die zulässige Erstlaufzeit von Fernwärmeverträgen (regelmäßig max. 10 Jahre) und regelt Verlängerungs- und Kündigungsfristen, was bei Objekten mit bestehenden Wärmelieferverträgen für Käufer und Verwalter wichtig ist.
- Verhältnis zur Betriebskostenabrechnung: Die vom Fernwärmeversorger in Rechnung gestellten Kosten (Grundpreis, Arbeitspreis, Messpreis) sind Grundlage der Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung und werden über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergegeben.
- Praxisrelevanz beim Immobilienverkauf/-vermietung: Beim Verkauf oder der Vermietung von Objekten mit Fernwärmeanschluss sollte geprüft werden, ob langfristige Lieferverträge mit Preisbindung bestehen, da diese die Betriebskosten und die Attraktivität des Objekts erheblich beeinflussen können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mehrfamilienhaus bezieht seine Wärme über einen Fernwärmeanschluss der örtlichen Stadtwerke. Der Wärmeliefervertrag enthält eine Preisanpassungsklausel nach § 24 AVBFernwärmeV, die jährlich an den Marktpreis für Erdgas gekoppelt ist – die daraus resultierenden Kosten werden über die Heizkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt.
Rechtsgrundlage
- AVBFernwärmeV – Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, insbesondere §§ 24, 32 (Preisänderung, Vertragsdauer).