BaFin
Auch: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ist die zentrale deutsche Aufsichtsbehörde für Banken, Versicherer, Finanzdienstleister und Teile des Wertpapierhandels. Sie überwacht damit auch Institute, die Immobiliardarlehen vergeben.
Ausführliche Erklärung
Die BaFin wurde zum 1. Mai 2002 durch die Zusammenlegung der bis dahin getrennten Aufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), für den Wertpapierhandel (BAWe) und für das Versicherungswesen (BAV) geschaffen. Rechtsgrundlage ist das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), das sie als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main errichtet. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Als integrierte Allfinanzaufsicht überwacht die BaFin unter anderem:
- Kreditinstitute und Banken – Einhaltung von Eigenkapitalanforderungen, Kreditvergabestandards, Verbraucherschutzvorgaben.
- Versicherungsunternehmen
- Kapitalverwaltungsgesellschaften (u. a. relevant für offene und geschlossene Immobilienfonds)
- Teile des Wertpapierhandels
Für die Immobilienbranche ist die BaFin vor allem im Zusammenhang mit der Immobiliardarlehensvergabe relevant: Banken müssen bei der Kreditvergabe für Wohnimmobilien die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung einhalten, deren Einhaltung die BaFin überwacht. Auch offene Immobilienfonds und deren Kapitalverwaltungsgesellschaften unterliegen der BaFin-Aufsicht. Reine Immobilienmakler und Immobiliardarlehensvermittler unterliegen dagegen in der Regel nicht der BaFin, sondern der Gewerbeaufsicht nach § 34c bzw. § 34i GewO durch die zuständige IHK bzw. Gewerbebehörde – eine Abgrenzung, die in der Praxis häufig zu Verwechslungen führt.
Beispiel aus der Praxis
Eine Bank vergibt ein Immobiliardarlehen an eine Familie zur Finanzierung eines Eigenheims. Die BaFin überwacht als Aufsichtsbehörde, ob die Bank dabei die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Bonitätsprüfung einhält – nicht jedoch, ob der vermittelnde Immobilienmakler oder Darlehensvermittler seinen gewerberechtlichen Pflichten nachkommt; dafür ist die zuständige Gewerbebehörde zuständig.
Rechtsgrundlage
- FinDAG (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) – Rechtsgrundlage für Errichtung, Aufgaben und Organisation der BaFin.
- § 1 FinDAG – bestimmt die BaFin als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.