Bauabzugsteuer

Auch: §48 EStG · Bauabzug

Die Bauabzugsteuer ist ein Steuerabzugsverfahren nach § 48 EStG: Wer als Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts eine Bauleistung in Deutschland in Auftrag gibt, muss grundsätzlich 15 % der Rechnungssumme einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden abführen. Der Abzug entfällt, wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder Bagatellgrenzen unterschritten werden.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Bauabzugsteuer vor allem bei der Vermittlung von Neubau- und Sanierungsobjekten sowie bei Bauträgergeschäften relevant, weniger beim klassischen Weiterverkauf von Bestandsimmobilien.

Wer ist betroffen: Auftraggeber (Leistungsempfänger) ist zum Steuerabzug verpflichtet, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Private Bauherren, die nur ein eigenes Einfamilienhaus errichten lassen, sind grundsätzlich nicht abzugspflichtig – wohl aber Vermieter, die Bauleistungen für ihre vermieteten Objekte beauftragen (Vermietung gilt als unternehmerische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift).

Höhe und Verfahren: Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung (Bruttorechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer). Der Auftraggeber behält den Betrag ein, meldet ihn beim zuständigen Finanzamt des Bauleistenden an und führt ihn ab. Die einbehaltene Summe wird beim Bauunternehmer auf dessen eigene Steuerschulden angerechnet.

Freistellungsbescheinigung: Der Regelfall in der Praxis ist, dass Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beim Finanzamt beantragen und dem Auftraggeber vorlegen. Liegt diese gültige Bescheinigung vor, entfällt der Steuerabzug vollständig. Makler sollten bei Bauträgergeschäften darauf achten, dass diese Bescheinigung im Vertragswerk dokumentiert ist.

Bagatellgrenzen: Kein Abzug ist erforderlich, wenn die Bauleistungen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigen (bei ausschließlich steuerfreier Vermietung: 15.000 Euro).

Haftungsrisiko: Unterlässt der Auftraggeber den vorgeschriebenen Steuerabzug, obwohl keine Freistellungsbescheinigung vorlag, haftet er für den nicht abgeführten Betrag. Für Makler ist dies vor allem bei der Beratung von Vermietern und Bauträgerkunden ein Punkt, den sie ansprechen sollten, auch wenn die eigentliche steuerliche Abwicklung Sache von Steuerberater und Bauunternehmer ist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kapitalanleger lässt seine vermietete Bestandsimmobilie für 40.000 Euro energetisch sanieren. Das beauftragte Bauunternehmen legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Der Anleger muss daher 15 % von 40.000 Euro, also 6.000 Euro, einbehalten und an das Finanzamt des Bauunternehmens abführen; nur 34.000 Euro werden an das Unternehmen ausgezahlt.

Rechtsgrundlage

  • § 48 EStG – Steuerabzug bei Bauleistungen (Grundnorm, Höhe, Verpflichteter).
  • § 48a EStG – Anmelde- und Abführungsverfahren.
  • § 48b EStG – Freistellungsbescheinigung.
  • § 48c EStG – Anrechnung des Abzugsbetrags.

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