Bauhelferversicherung

Auch: Bauhelfer-Unfallversicherung · Nachbarschaftshilfeversicherung

Die Bauhelferversicherung sichert private Bauhelfer ab, die im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe unentgeltlich beim Hausbau mitarbeiten. Sie greift, wenn ein Helfer bei der Arbeit auf der Baustelle verunglückt.

Ausführliche Erklärung

Bauhelfer sind für Bauherren aus Kostengründen weit verbreitet, bergen aber rechtliche und finanzielle Risiken, über die Makler beim Verkauf von Baugrundstücken oder in der Bauträgerberatung informieren sollten:

  • Gesetzliche Unfallversicherung als Basis: Private Bauhelfer sind nach § 2 Abs. 2 SGB VII über die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) automatisch gesetzlich unfallversichert – vorausgesetzt, der Bauherr meldet die Bauhelfer vor Baubeginn bei der BG BAU an. Diese Anmeldung ist verpflichtend und wird von der Bauaufsichtsbehörde teils sogar abgefragt.
  • Deckungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung: Sie übernimmt Heilbehandlungskosten, Verletztengeld und ggf. Renten bei Invalidität, deckt aber keine Schäden am Eigentum des Helfers (z. B. beschädigtes Werkzeug oder Fahrzeug) und keine Schmerzensgeldansprüche.
  • Ergänzende private Bauhelferversicherung: Da die gesetzliche Absicherung Lücken lässt (z. B. bei Erwerbsminderung durch Bagatellunfälle, fehlender Schmerzensgeldanspruch), bieten Versicherer ergänzende private Bauhelfer- oder Unfallversicherungen an, die der Bauherr freiwillig zusätzlich abschließen kann.
  • Haftungsrisiko für den Bauherrn: Unterlässt der Bauherr die Meldung bei der BG BAU und verunglückt ein Helfer, haftet der Bauherr im schlimmsten Fall persönlich und unbegrenzt für die Unfallfolgen – ein Aspekt, den Makler bei der Beratung von Bauherren zu Eigenleistung ("Muskelhypothek") unbedingt ansprechen sollten.
  • Abgrenzung zur Bauherrenhaftpflicht: Die Bauhelferversicherung schützt die Helfer selbst, während die Bauherrenhaftpflichtversicherung Ansprüche Dritter (z. B. Passanten) gegen den Bauherrn abdeckt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr lässt beim Innenausbau seines Einfamilienhauses befreundete Nachbarn beim Verlegen von Estrich helfen. Einer der Helfer stürzt von einer Leiter und bricht sich das Bein. Da der Bauherr die Helfer rechtzeitig bei der BG BAU angemeldet hatte, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten und zahlt Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Abs. 2 SGB VII – Begründet die gesetzliche Unfallversicherungspflicht für "Wie-Beschäftigte", zu denen private Bauhelfer zählen.
  • § 192 SGB VII – Melde- und Auskunftspflicht des Unternehmers bzw. Bauherrn gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger (BG BAU).

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