Bauleitplanverfahren

Auch: Bauleitplanungsverfahren · Verfahren der Bauleitplanung

Das Bauleitplanverfahren ist der im Baugesetzbuch geregelte Ablauf, in dem eine Gemeinde ihre Bauleitpläne – den vorbereitenden Flächennutzungsplan und den verbindlichen Bebauungsplan – aufstellt, ändert oder aufhebt. Es umfasst mehrere aufeinanderfolgende Verfahrensschritte von der Planungsabsicht bis zur Rechtskraft.

Ausführliche Erklärung

Das Regelverfahren gliedert sich typischerweise in folgende Schritte:

1. Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB): Die Gemeinde beschließt, einen Bauleitplan aufzustellen, und macht dies ortsüblich bekannt.

2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB): Information über Planungsziele, Gelegenheit zur Äußerung.

3. Ausarbeitung des Planentwurfs einschließlich Umweltprüfung und Umweltbericht, sofern erforderlich.

4. Förmliche Beteiligung / öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB): Auslegung des Entwurfs für einen Monat, mindestens 30 Tage, mit Gelegenheit zur Stellungnahme.

5. Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB): Die Gemeinde wägt die eingegangenen Stellungnahmen und öffentlichen sowie privaten Belange gegeneinander ab.

6. Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB): Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen; der Flächennutzungsplan bedarf keiner Satzung, aber der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

7. Bekanntmachung und Inkrafttreten (§ 10 Abs. 3 BauGB): Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Für einfache oder geringfügige Planänderungen sieht § 13 BauGB ein vereinfachtes Verfahren vor, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen auf frühzeitige Beteiligung und Umweltprüfung verzichtet werden kann; § 13a BauGB ergänzt dies um ein beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung.

Für Makler und Bauträger ist der Verfahrensstand eines Bebauungsplans (z. B. „im Aufstellungsverfahren", „Satzungsbeschluss gefasst", „rechtskräftig") entscheidend, um die planungsrechtliche Belastbarkeit einer Grundstücksbebauung einzuschätzen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde möchte ein Gewerbegebiet ausweisen. Sie fasst den Aufstellungsbeschluss, führt die frühzeitige Beteiligung durch, legt den überarbeiteten Entwurf einen Monat öffentlich aus, wägt die eingegangenen Einwendungen ab und fasst schließlich den Satzungsbeschluss. Erst mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

Rechtsgrundlage

  • § 2 BauGB – Aufstellung der Bauleitpläne, Aufstellungsbeschluss.
  • §§ 3, 4 BauGB – Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden/Träger öffentlicher Belange.
  • § 10 BauGB – Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplans.
  • §§ 13, 13a BauGB – vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren.

Verwandte Begriffe