Bauverbot

Auch: Bausperre · Bauuntersagung

Ein Bauverbot ist eine öffentlich-rechtliche Beschränkung, die es untersagt, ein Grundstück zu bebauen oder bauliche Anlagen zu errichten. Es kann zeitlich befristet sein, etwa als Veränderungssperre während der Aufstellung eines Bebauungsplans, oder dauerhaft gelten, etwa in festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

Ausführliche Erklärung

Bauverbote können aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen folgen und dienen jeweils unterschiedlichen Schutzzwecken:

  • Veränderungssperre (§ 14 BauGB): Hat eine Gemeinde beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen, kann sie zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre erlassen. Danach dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken nicht vorgenommen werden. Ausnahmen bestehen für bereits genehmigte Vorhaben, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bisheriger Nutzungen. Die Veränderungssperre gilt regelmäßig für zwei Jahre und kann verlängert werden.
  • Bauverbot in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG): In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn keine Ausweichmöglichkeiten bestehen und hochwasserangepasstes Bauen sichergestellt ist.
  • Weitere Bauverbote können sich aus dem Denkmalschutzrecht, aus naturschutzrechtlichen Vorgaben (z. B. in Schutzgebieten) oder aus bauplanungsrechtlichen Festsetzungen wie Baugrenzen und Baulinien ergeben, die eine Bebauung außerhalb bestimmter Bereiche eines Grundstücks ausschließen.

Für Makler ist die Prüfung möglicher Bauverbote vor Vermarktung eines Grundstücks von zentraler Bedeutung, da sie Bebaubarkeit und Wert erheblich beeinflussen. Auskunft geben Bauämter, Bebauungspläne, das Baulastenverzeichnis sowie – bei Hochwassergefahr – die Hochwassergefahrenkarten der Länder. Ein bestehendes Bauverbot sollte Kaufinteressenten stets offengelegt werden, da dessen Verschweigen als arglistige Täuschung relevant werden kann.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde beschließt die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für ein bislang unbeplantes Gebiet und erlässt zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre. Ein Grundstückseigentümer, der in dieser Zeit einen Bauantrag für ein Einfamilienhaus stellt, erhält zunächst keine Baugenehmigung, bis der Bebauungsplan beschlossen ist oder die Gemeinde eine Ausnahme zulässt.

Rechtsgrundlage

  • § 14 BauGB – Veränderungssperre als zeitlich befristetes Bauverbot zur Sicherung der Bauleitplanung.
  • § 78 WHG – Bauverbote und -beschränkungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

Verwandte Begriffe