Hochwasserrisikozone
Auch: Überschwemmungsgebiet · Hochwassergefahrenzone
Eine Hochwasserrisikozone ist ein Gebiet, das nach dem Wasserhaushaltsgesetz als Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert ist, weil es statistisch mindestens einmal in 100 Jahren überflutet wird. In solchen Zonen gelten Bau- und Nutzungsbeschränkungen, und die Versicherbarkeit von Gebäuden gegen Elementarschäden kann eingeschränkt oder verteuert sein.
Ausführliche Erklärung
Die Bundesländer sind nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet, Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern statistisch mit einem Hochwasserereignis von mindestens einmal in 100 Jahren zu rechnen ist. Noch nicht förmlich festgesetzte, aber ermittelte Gebiete müssen als Kartengrundlage vorläufig gesichert werden. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten bestehen erhebliche bauliche Einschränkungen: Die Ausweisung neuer Baugebiete ist grundsätzlich untersagt, bestehende Gebäude unterliegen besonderen Anforderungen an Hochwasserschutzmaßnahmen (z. B. bei Heizanlagen, Lagerung wassergefährdender Stoffe), und Neubauten sind nur in engen Ausnahmefällen zulässig.
Für die Immobilienpraxis ist die Lage in oder nahe einer Hochwasserrisikozone in mehrfacher Hinsicht relevant: Sie beeinflusst die Bebaubarkeit eines Grundstücks, den Wert der Immobilie und vor allem die Verfügbarkeit und Prämienhöhe einer Elementarschadenversicherung gegen Hochwasser. Auskunft über die Einstufung geben die Hochwassergefahren- und -risikokarten der Länder, die häufig online frei zugänglich sind. Ein Verschweigen einer bekannten Überschwemmungslage gegenüber Kaufinteressenten kann als arglistige Täuschung relevant werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundstück liegt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet entlang eines Flusses. Der Eigentümer darf sein Kellergeschoss nicht beliebig ausbauen und muss Heizöltanks hochwassersicher verwahren. Beim Verkauf weist der Makler potenzielle Käufer auf die Einstufung und die daraus resultierenden Auflagen sowie auf mögliche Einschränkungen bei der Elementarschadenversicherung hin.
Rechtsgrundlage
- § 76 WHG – Festsetzung und vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten an oberirdischen Gewässern (Hochwasserwahrscheinlichkeit mindestens einmal in 100 Jahren).
- § 78 WHG – Einschränkungen für die Ausweisung neuer Baugebiete und für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten.