Bekanntermaßen nahestehende Person einer PEP

Auch: Close Associate · Nahestehende Person einer politisch exponierten Person

Als bekanntermaßen nahestehende Person gilt jemand, der öffentlich bekannt oder dem Makler erkennbar in enger wirtschaftlicher oder geschäftlicher Verbindung zu einer politisch exponierten Person (PEP) steht. Solche Personen unterliegen im Immobiliengeschäft denselben verstärkten Sorgfaltspflichten wie PEPs selbst.

Ausführliche Erklärung

§ 1 Abs. 14 GwG definiert die bekanntermaßen nahestehende Person als natürliche Person, bei der Grund zu der Annahme besteht, dass sie:

1. gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigte einer Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist,

2. sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhält, oder

3. alleinige wirtschaftlich Berechtigte einer Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist, die faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.

Für den Immobilienmakler ist wichtig: Die Pflicht zur Prüfung besteht nur, soweit die Nähebeziehung bekannt ist oder sich aus den Umständen aufdrängt – eine anlasslose, umfassende Nachforschungspflicht besteht nicht. Erkennt der Makler jedoch entsprechende Anhaltspunkte (z. B. gemeinsame Gesellschafterstellung mit einer bekannten PEP, enge geschäftliche Verflechtungen), muss er die Geschäftsbeziehung wie bei einer PEP selbst behandeln: Es greifen die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG, insbesondere die Klärung der Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte und eine Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung.

Die Kategorie ergänzt die Prüfung politisch exponierter Personen selbst und soll verhindern, dass PEPs ihre erhöhten Risiken über nahestehende Vertrauenspersonen oder Strohleute umgehen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler vermittelt den Verkauf einer Villa an eine Gesellschaft, deren Mitgesellschafter öffentlich bekannt eng mit einem ehemaligen Kabinettsmitglied (PEP) geschäftlich verbunden ist. Obwohl der Käufer selbst keine politisch exponierte Person ist, muss der Makler ihn wegen dieser bekannten Nähebeziehung wie eine PEP behandeln und verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden.

Rechtsgrundlage

  • § 1 Abs. 14 GwG – Legaldefinition der bekanntermaßen nahestehenden Person einer politisch exponierten Person.
  • § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG – Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten auf nahestehende Personen einer PEP.

Verwandte Begriffe