Bumerang-Technik
Auch: Boomerang-Technik
Bei der Bumerang-Technik greift der Makler einen Einwand des Kunden nicht defensiv auf, sondern wandelt ihn gezielt in ein Argument für den Abschluss um – der Einwand "fliegt zum Kunden zurück", nun als Vorteil formuliert.
Ausführliche Erklärung
Die Bumerang-Technik gehört zu den klassischen Einwandbehandlungsmethoden im Verkauf und funktioniert besonders gut bei Einwänden, die sich objektiv auch positiv deuten lassen. Statt den Einwand zu widerlegen oder zu relativieren, bestätigt der Verkäufer ihn zunächst und liefert dann eine Umdeutung, die den vermeintlichen Nachteil als Vorteil erscheinen lässt.
Typische Anwendungsfälle im Immobilienvertrieb:
- Preiseinwand: "Die Wohnung ist mir zu teuer." → "Genau deshalb lohnt sich der Kauf: Die hochwertige Ausstattung erspart Ihnen in den nächsten Jahren erhebliche Renovierungskosten."
- Größeneinwand: "Das Haus ist mir eigentlich zu groß." → "Gerade die zusätzliche Fläche gibt Ihnen die Flexibilität für ein Homeoffice oder späteren Familienzuwachs, ohne noch einmal umziehen zu müssen."
- Zeiteinwand: "Ich möchte mir das noch überlegen." → "Verständlich – gerade weil es eine wichtige Entscheidung ist, lohnt es sich, jetzt alle offenen Fragen zu klären, damit Sie in Ruhe entscheiden können."
Die Technik erfordert Fingerspitzengefühl: Sie funktioniert nur, wenn die Umdeutung fachlich plausibel und für den Kunden nachvollziehbar ist. Wird sie zu offensichtlich rhetorisch eingesetzt oder ignoriert sie einen berechtigten, sachlichen Einwand, wirkt sie unglaubwürdig und schadet dem Vertrauensverhältnis. Voraussetzung ist daher stets aktives Zuhören, um zu erkennen, ob hinter dem Einwand ein echtes Kaufhindernis oder lediglich eine Unsicherheit steckt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kaufinteressent sagt: "Die Wohnung liegt mir zu weit außerhalb." Der Makler antwortet: "Das stimmt, es sind zehn Minuten mehr Fahrzeit – dafür genießen Sie hier deutlich mehr Ruhe und einen eigenen Garten, den Sie in der Innenstadt zu diesem Preis nicht bekommen würden."
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage.