Denkmalabschreibung
Auch: Denkmal-AfA · erhöhte Absetzung für Baudenkmäler
Die Denkmalabschreibung ist eine steuerliche Vergünstigung, mit der Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem Baudenkmal deutlich schneller abgeschrieben werden können als bei gewöhnlichen Gebäuden. Vermieter nutzen dafür § 7i EStG, Selbstnutzer § 10f EStG.
Ausführliche Erklärung
Wer ein nach Landesrecht anerkanntes Baudenkmal saniert, kann die dafür entstandenen Herstellungskosten für Baumaßnahmen steuerlich begünstigt geltend machen. Bei vermieteten oder betrieblich genutzten Objekten erlaubt § 7i EStG, im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den anschließenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der begünstigten Kosten abzusetzen – abweichend von der regulären linearen Gebäude-AfA. Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern können nach § 10f EStG entsprechende Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abgezogen werden. Für Erhaltungsaufwand, der nicht zu den Herstellungskosten zählt, ermöglicht § 11b EStG zusätzlich eine gleichmäßige Verteilung auf zwei bis fünf Jahre.
Voraussetzung für alle drei Vorschriften ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren und in Abstimmung mit der Behörde durchgeführt wurden. Ohne diese Bescheinigung kann die Denkmalabschreibung nicht in Anspruch genommen werden. Öffentliche Zuschüsse zu den Baumaßnahmen mindern die begünstigte Bemessungsgrundlage entsprechend. Die Denkmalabschreibung ist in der Praxis ein wichtiges Verkaufsargument für Kapitalanlage-Immobilien in sanierungsbedürftigen Altbauten mit Denkmalstatus.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kapitalanleger erwirbt eine denkmalgeschützte Altbauwohnung und lässt sie mit behördlicher Abstimmung sanieren. Die von der Denkmalbehörde bescheinigten Sanierungskosten kann er über acht bzw. vier Jahre nach § 7i EStG abschreiben, während für den Altbestand die reguläre AfA weiterläuft – vermietet er die Wohnung, mindert dies über Jahre seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte spürbar.
Rechtsgrundlage
- § 7i EStG – erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern für vermietete/betrieblich genutzte Gebäude.
- § 10f EStG – Sonderausgabenabzug für selbstgenutzte Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten.
- § 11b EStG – Verteilung von Erhaltungsaufwand auf zwei bis fünf Jahre.